Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Versügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  richterliche  Zuständigkeit  zu  Verhängung  von  Ordnungsstrasen
  wegen  ungebührlichen  Benehmens  der  Untersuchungsgesangenen.
Vom  16.  Oktober  1879.

In  Vollziehung  des  Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  vom  4.  März  1879  (Reg.  Blatt  S.  52)  werden  für  die  richterliche  Zuständigkeit
  zu  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  wegen  ungebührlichen  Benehmens  der
Untersuchungsgefangenen  die  nachstehenden  Vorschft  ertheilt:

8.  1

Die  wegen  ungebührlichen  Benehmens  der  Untersuchungsgefangenen  (Art.  7  des  Gesetzes
  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  vom  4.  März  1879  und  8.  12
der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  vom  9.  April  1846  (Reg.  Blatt
S.  185)  zulässigen  Ordnungsstrafen  werden  in  der  Regel  von  dem  die  allgemeine  Dienstaufsicht
  führenden  Amtsrichter  verhängt.

S.  2.

Wenn  die  Beaufsichtigung  des  amtsgerichtlichen  Gefängnisses  an  der  Stelle  des  die
allgemeine  Dienstaufsicht  führenden  Amtsrichters  einem  anderen  Amtsrichter  übertragen
ist,  so  geht  die  Zuständigkeit  zu  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Untersuchungsgefangene
  auf  diesen  andern  Amtsrichter  über.

8.  3.

Lokale  zu  zeitweiser  Unterbringung  von  Untersuchungsgefangenen  und  Untersuchungsgefängnisse,
  welche  getrennt  von  den  bezirksgerichtlichen  Gefängnissen  bestehen  und  zu  ausschließlicher
  Verwahrung  von  Untersuchungsgefangenen  bestimmt  sind,  dic  sich  bei  dem
Untersuchungsrichter  eines  Landgerichts  in  Voruntersuchung  befinden  oder  gegen  welche
das  Hauptverfahren  vor  der  Strafkammer  oder  dem  Schwurgericht  eröffnet  ist,  stehen
unter  der  nach  den  Bestimmungen  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse
  zu  führenden  Aufsicht  des  Vorsitzenden  der  Strafkammer,  welch'  letzterem  für  die
Regel  die  Zuständigkeit  zu  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  wegen  ungebührlichen  Benehmens
  der  in  diesen  Lokalen  oder  Gefängnissen  verwahrten  Untersuchungsgefangenen
zukommt.

S.  4.

Wenn  die  abzurügende  Verfehlung  gegenüber  dem  Untersuchungsrichter,  gegenüber

einem  nach  §.  160  oder  §.  200  der  Strafprozeßordnung  mit  Beweiserhebungen  befaß-