Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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thümers keinem Zweifel, so ist derselbe durch das Oberamt zu einer bestimmten Erklärung 
darüber zu veranlassen, ob er oder einzelne seiner Familien-Angehörigen ein nicht blos auf 
ihre Person beschränktes Gemeindegenossenschaftsrecht in einer andern Gemeinde bereits be- 
sitzen, und bejahenden Falls, ob sse dessen ungeachtet das Bürgerrecht der Gemeinde, in deren 
Verband das Gut gekommen ist, und wenn es deren mehrere sind, in welcher derselben 
unter Verzichtleistung auf das anderwärtige Genossenschaftsrecht beanspruchen. 
Nach Maßgabe dieser Erklärung ist sofort entweder die wirkliche Aufnahme einzuleiten 
und hievon die Gemeinde, in der die Aufgenommenen schon ein Heimathrecht besaßen, zu be- 
nachrichtigen, oder es sind die Verzichtserklärungen aller selbstständigen Familienangehörigen 
beziehungsweise ihrer Rechtsvertreter zu sammeln, in der Gemeinderegistratur wohl aufzube- 
wahren und auch zur Kenntniß der anderwärtigen Heimathgemeinde zu bringen. 
S. 43. 
Da zu der Familie eines standesherrlichen oder ritterschaftlichen Gutsbesitzers nicht blos 
die Familienglieder im engeren Sinne (Gattin und Kinder), sondern sämmtliche mänmliche 
Descendenten des ersten Erwerbers ves Guts gehören, so bat das Oberamt, um die nach 
5. 42 noch einzufordernden Erklärungen oder Verzichte vollständig zu erlangen, nicht nur den 
Gutseigenthümer selbst zur Benennung der selbstständigen Mitglieder seiner Familie, so weit 
solche im Besitze des württembergischen Staatsbürgerrechts sich besinden, aufzufordern, son- 
dern auch die betreffenden Pfarrämter um Auszüge aus den Familenregistern über die am 
Leben befindlichen Familienglieder anzugehen, auch die hiedurch erlangten Notizen aus den 
in der oberamtlichen Registratur befindlichen Verzeichnissen und sonstigen Akten zu vervoll- 
ständigen, sofort aber die möglichen Rechtsansprüche auf die im vorigen Paragraphen ange- 
gebene Weise zu bereinigen. 
S. 44. 
Hinsichtlich der den eremt gewesenen Gütern vor Verkündigung des Bürgerrechtsge- 
setzes vom 15. April 1828 zugetheilten Staatsangehörigen, welche mit ihren nach der Zu- 
theilung geborenen Kindern in das Bürgerrecht der Gemeinde, mit der das Gut in Verband 
kommt, übergehen, haben sowohl die Oberämter aus den in ihrem Besitze befindlichen Zu- 
theilungsakten, als die Parrämter aus den Familienregistern den Gemeindebehörden die- 
jenigen Notizen mitzutheilen, welche zur richtigen und vollständigen Aufzeichnung der neuen 
Gemeindegenossen erforderlich sind.
	        
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