Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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S. 45. 
Hinsichtlich der Ordnung der persönlichen Gemeinde-Genossenschaftsrechte des standes- 
herrlichen und ritterschaftlichen Adels findet dasselbe Verfahren Statt, wie solches in dem Ge- 
setze vom 18. Juni d. J. hinsichtlich der Einverleibung der exemten Besitzungen in den Ge- 
meindeverband vorgeschrieben ist. Das endliche Erkenntniß steht daher auch hier der für den 
Vollzug des angeführten Gesetzes bestellten Commission zu. 
8. 46. 
Nach erfolgter Feststellung der Heimathrechte haben die Gemeindebehörden für Vervoll- 
ständigung und Richtigstellung der Bürgerlisten zu sorgen und bei jevem der neu einzu- 
tragenden Genossen die zur Wahrung der Bestimmungen des Gesetzes Art. 13, Abs. 4 und 5 
geeignete Bemerkung zu machen. 
Die Oberämter haben sich des pünktlichen Vollzugs in der geeigneten Weise zu ver- 
sichern. 
VII. Feststellung ver Entschädigungs-Forderungen für Aufhebung 
privatrechtlich begründeter Amtskörperschafts= und Gemeinde- 
Besteurungs-Verhältnisse. 
5S. 47. 
In Gemeinden, wo bisher schon im Amts= und Gemeinde-Verbande gestandene, aber 
von der Amts= und Gemeindebesteurung befreit gewesene Realitäten sich befinden, find die 
Besitzer derselben, falls sie für die Aufhebung der Amts= und Gemeinde-Steuerbefreiung 
die im Gesetz Art. 15 bestimmte Entschädigung verlangen, zur Nachweisung des lästigen 
privatrechtlichen Titels, durch den sie der Amtskörperschaft oder Gemeinde gegenüber die 
Befreiung erworben haben, aufzufordern. 
Kann der Besitzer blos eine Erwerbung der Befreiung der Gemeinde gegenüber nach- 
weisen, so gebührt ihm für die Amtskörperschafts= Besteurung keine Cntschädigung, wenn 
gleich die Gemeindebehörden bei der Unteraustheilung des Amtsschadens sein Eigenthum 
außer Concurrenz gelassen haben. 
S. 48. 
Die Berechnungen der nach den Gesetzes-Artikeln 14, 15 und 16 begründeten Entschädi- 
gungen find, falls nicht eine Uebereinkunft zu Stande kommt, von den Gemeindebehörden 
anfertigen zu lassen, und nach geschehener gemeinderäthlicher Prüfung den betreffenden Guts-
	        
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