Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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sitzern zur Anerkennung vorzulegen, wobei denselben die Vergleichung sämmtlicher, zur Fer- 
tigung der Berechnung benützten, Rechnungs- und Steuerakten zu gestatten ist. 
Glaubt der Gutsbesitzer die Berechnung beanstanden zu müssen, so kann derselbe, wenn 
ihm eine Verständigung mit dem Gemeinderathe nicht gelingt, die Prüfung und Feststellung 
der Berechnung durch das Oberamt verlangen, welches sofort nach Maaßgabe des Gesetzes 
Art. 22 das Weitere zu besorgen hat. 
So weit die Entschädigungs-Berechtigten zugleich Mitglieder des Gemeinderaths sind, ist 
die Berechnung oder Uebereinkunft jedenfalls durch das Oberamt zu prüfen, beziehungsweise 
zu genehmigen. 
S. 49. 
Zum Behufe der im Art. 15 des Gesetzes vorgeschriebenen Entschädigungs-Berechnung 
wird zunächst der Gesammtbetrag des Amts= oder Gemeindeschadens in der Zeit vom 1. Juli 
1828 bis 1848 von Jahr zu Jahr erhoben und dann ermittelt, wie viel von Jahr zu Jahr 
auf das bisherige altsteuerbare (amts= oder gemeindeschadenspflichtige) Kataster ver Amts- 
körperschaft oder Gemeinde an der jährlichen Staatssteuer zu übernehmen war. Zu diesem 
Staatssteuerantheile wird die jährliche Staatssteuerguote des bisher vom Amts= oder Ge- 
meindeschaden befreit gewesenen Gegenstandes, bezüglich dessen Entschädigung verlangt wird, 
von Jahr zu Jahr geschlagen und dann untersucht, wie viel an dem jährlichen Amts= oder 
Gemeindeschäden auf den fraglichen Gegenstand, falls er dazu beitragspflichtig gewesen, nach 
Verhältniß der Staatssteuer gefallen wäre. 
Der Gesammtbetrag der hiernach von Jahr zu Jahr ermittelten Antheile am Amts- 
oder Gemeindeschaden wird mit der Zahl 20 getheilt und der so gefundene Durchschnittsbe- 
trag im 10fachen Betrage zu dem die Entschädigungssumme bildenden Capital erhoben. 
8. 50. 
Die im Art. 18 des Gesetzes angeordnete Zurückgabe des von einer Gemeinde für die 
Befreiung einer Realität von der Gemeindebesteurung empfangenen Entschädigungs-Capitals 
findet blos in dem Falle statt, wenn mit derselben Gemeinde, der die Besteurung früber zu- 
stand, die Realität (nach Vorschrift des Art. 1 des Gesetzes) in Verband gebracht wird. 
Die Größe des am Ende des angeführten Gesetzes-Artikels bemerkten Abzugs an dem 
zurückzugebenden Entschädigungskapital ist dem Verhältnisse der Gemeinde-Verbandskosten zu 
den Markungekosten des Orts, dem das Grundstück früher angehörte, nach 20jäbrigem 
Durchschnitte zu entnehmen. 4
	        
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