585
sitzern zur Anerkennung vorzulegen, wobei denselben die Vergleichung sämmtlicher, zur Fer-
tigung der Berechnung benützten, Rechnungs- und Steuerakten zu gestatten ist.
Glaubt der Gutsbesitzer die Berechnung beanstanden zu müssen, so kann derselbe, wenn
ihm eine Verständigung mit dem Gemeinderathe nicht gelingt, die Prüfung und Feststellung
der Berechnung durch das Oberamt verlangen, welches sofort nach Maaßgabe des Gesetzes
Art. 22 das Weitere zu besorgen hat.
So weit die Entschädigungs-Berechtigten zugleich Mitglieder des Gemeinderaths sind, ist
die Berechnung oder Uebereinkunft jedenfalls durch das Oberamt zu prüfen, beziehungsweise
zu genehmigen.
S. 49.
Zum Behufe der im Art. 15 des Gesetzes vorgeschriebenen Entschädigungs-Berechnung
wird zunächst der Gesammtbetrag des Amts= oder Gemeindeschadens in der Zeit vom 1. Juli
1828 bis 1848 von Jahr zu Jahr erhoben und dann ermittelt, wie viel von Jahr zu Jahr
auf das bisherige altsteuerbare (amts= oder gemeindeschadenspflichtige) Kataster ver Amts-
körperschaft oder Gemeinde an der jährlichen Staatssteuer zu übernehmen war. Zu diesem
Staatssteuerantheile wird die jährliche Staatssteuerguote des bisher vom Amts= oder Ge-
meindeschaden befreit gewesenen Gegenstandes, bezüglich dessen Entschädigung verlangt wird,
von Jahr zu Jahr geschlagen und dann untersucht, wie viel an dem jährlichen Amts= oder
Gemeindeschäden auf den fraglichen Gegenstand, falls er dazu beitragspflichtig gewesen, nach
Verhältniß der Staatssteuer gefallen wäre.
Der Gesammtbetrag der hiernach von Jahr zu Jahr ermittelten Antheile am Amts-
oder Gemeindeschaden wird mit der Zahl 20 getheilt und der so gefundene Durchschnittsbe-
trag im 10fachen Betrage zu dem die Entschädigungssumme bildenden Capital erhoben.
8. 50.
Die im Art. 18 des Gesetzes angeordnete Zurückgabe des von einer Gemeinde für die
Befreiung einer Realität von der Gemeindebesteurung empfangenen Entschädigungs-Capitals
findet blos in dem Falle statt, wenn mit derselben Gemeinde, der die Besteurung früber zu-
stand, die Realität (nach Vorschrift des Art. 1 des Gesetzes) in Verband gebracht wird.
Die Größe des am Ende des angeführten Gesetzes-Artikels bemerkten Abzugs an dem
zurückzugebenden Entschädigungskapital ist dem Verhältnisse der Gemeinde-Verbandskosten zu
den Markungekosten des Orts, dem das Grundstück früher angehörte, nach 20jäbrigem
Durchschnitte zu entnehmen. 4