Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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nung desselben mit gutächtlichem Berichte dem Finanz-Ministerium vorzulegen, welches fofort 
entweder die Beistimmung aussprechen, oder Anweisung an die Cameralämter zu dem 
Antrage auf Vervollständigung der Schätzung oder eine zweite Schätzung ertheilen wird. 
(Art. 9 des Gesetzes). 
8. 11. 
Erscheint den Cameralämtern die Beeidigung der Schaͤtzer (Art. 10 des Gesetzes) im 
einzelnen Falle durch die Verhältnisse geboten, so haben dieselben darüber zu erkennen und 
dem Oberamte alsbald Mittheilung zu machen. Nur in Zweffelsfällen ist bei dem Mini- 
sterium anzufragen. 
G. 12. 
Wenn Cameralämter in Gemäßheit der Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 
über die Fortsetzung eines zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits anhängigen Rechts- 
streites von der betreffenden Gerichtsstelle zur Erklärung aufgefordert werden, so haben sie 
die Aufforderung dem Finanz-Ministerium mit gutächtlicher Aeußerung zur Entschließung 
vorzulegen; was aber Streitigkeiten betrifft, die erst nach der Verkündigung des Gesetzes 
anhängig werden, so behält sich das Minisierium Entschließung für den einzelnen Fall vor. 
K. 13. 
Endlich wird bemerkt, daß über die Form der Verrechnung der von der Staatskasse 
zu bezahlenden Entschädigungs-Summen nähere Anleitung erfolgen wird. 
Stuttgart den 25. September 1849. Goppelt. 
b) Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Jagdwesen. 
Nachdem das Gesetz über das Jagdwesen, vom 17. August, nunmehr verkündigt wor- 
den, werden zum Vollzug desselben folgende Vorschriften ertheilt: 
1) Mit den seitherigen Pächtern von Staatsjagden ist, nachdem nunmehr die mit ihnen 
bestandenen Pachtverträge aufgelöst sind, ungesäumt Abrechnung zu treffen; zu diesem Be- 
hufe haben die Forstämter nach Maaßgabe des Art. 17 des Gesetzes zu ermitteln, ob und 
wieviel den Pächtern an dem vorausbezahlten Pachtgeld zurückzuerstatten sei; bei diesen 
Ermittlungen ist von billigen Grundsätzen auszugehen. Sollte der eine oder der an- 
dere Jagdpächter mit der Vorausbezahlung des Jahres-Pachts im Rückstand geblieben seyn 
und gleichwohl die Jagd ausgeübt haben, so ist ebenso seine noch zu entrichtende Schuldig- 
keit festzustellen. Die in dieser Weise von den Forstämtern angestellten Berechnungen find
	        
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