Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Nähere Bestimmungen. 
1) wie Nro. 1 in Beilage I. 
2)— — 2 — — I. 
3) — — 3 — — I. 
4) Die Verzinsung geschieht jährlich auf den 18. April. Die Zinse werden gegen 
Quittung in Stuttgart durch die Ablösungskasse, in anderen Theilen des Landes vurch die 
K. Cameralämter, so weit der Kassenbestand der Letzteren an Ablösungsgeldern hiezu aus- 
reicht, berichtigt. 
5) Der Gläubiger kann diese Schulo-Verschreibuug bei der Ablösungskasse in einen 
Schein auf den Inhaber umwandeln lassen; eine Rückoerwandlung des letzteren Papiers in 
einen Schein auf den Namen ist nicht gestattet. 
6) Die bei einer Verlosung gezogenen Capitalien werden öffentlich bekannt gemacht 
und drei Monate nach dieser Bekanntmachung durch die Ablösungskasse ausbezahlt. 
Mit dem Ablaufe dieses Termins bört die Verzinsung der gekündigten Capitalien auf. 
Aufschrift der Obligation. 
Lit. B. Erste Serie. Nro. 
Schuld-Verschreibung 
für 
1000 Gulden Gefälle-Ablösungs-Capital 
zu vier Procent verzinslich 
auf den 
18. April.
	        
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