Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Jedes Jahr nach Abschluß der Contingents-Liste wird das Verzeichniß der Bürgerwehr- 
pflichtigen durch die Aufnahme Derjenigen, welche ihr Alter in die Bürgerwehr beruft, 
ergänzt. 
Aenderungen der Stammliste, welche sich durch Verlegung des Wohnsitzes ergeben, sind 
sogleich vorzunehmen. Jeder wehrpflichtige Bürger, welcher seinen Wohnsitz verändert, hat 
bievon sowohl in der Gemeinde, welche er verläßt, als in seinem neuen Wohnorte bei Ver- 
meidung einer von der Ortsbehörde zu erkennenden Strafe von Einem bis sechs Gulden 
dem Verwaltungsrathe der Bürgerwehr Anzeige zu machen. 
Dasselbe hat bei einer Wohnungsveränderung innerhalb der Gemeinde zu geschehen, 
wofern die Abtheilungen ver Bürgerwehr nach Wohnbezirken ausgeschieden sind. 
Die Stammliste der Bürgerwehr wird von dem Ortsvorsteher und Befehlshaber geführt 
und alljährlich nach ihrer Ergänzung in dem oben Abs. 2 bestimmten Termine vierzehen Tage 
lang auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht aufgelegt, auch die Frist für die Einsichtnahme 
vor ibrem Beginne öffentlich bekannt gemacht. Nach Ablauf dieser Frist können, wenn nicht 
andere Umstände eintreten, die zur Zeit der Fertigung der Liste noch nicht vorhanden waren, 
keine Einreden gegen die Aufnahme oder den Ausschluß in dem betreffenden Jahre mehr vor- 
gebracht werden. 
Ueber die Einreden hat der Verwaltungsrath endgültig zu entscheiden. 
Art. 8. 
Von dem Dienst in der Bürgerwehr entbunden sind, unbeschadet der Einzeichnung in 
die Stammliste: 
1) die Volksvertreter während der Dauer des Landtags; 
2) die angestellten Geistlichen und Kandidaten der Theologie; 
3) diejenigen öffentlichen Beamten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit mit dem 
Dienst in der Bürgerwehr nicht zu vereinigen ist, nach den im Wege der Verordnung 
erlassenen näheren Bestimmungen; 
4) nach dem endgültigen Ermessen des Verwaltungsraths Gewerbegehülfen, Fabrikarbeiter, 
Taglohnarbeiter und Dienstboten; 
5) Väter, von welchen mehr als Ein Sohn in der Bürgerwehr derselben Gemeinde 
dient. 
Die Entscheidung über Beschwerden wegen Nichtigkeit des Verfahrens steht dem Mini- 
sterium des Innern zu.
	        
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