Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten 
abstimmt, so hat die Wahl-Commission unter Angabe der Zahl der abgegebenen Stimmen 
zu Fortsetzung der Wahl einen neuen Termin anzuberaumen. Nach Ablauf desselben ist die 
Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig. 
Art 33. 
Die wesentliche Bewaffnung der Bürgerwehren besteht ordentlicher Weise in einer leich- 
ten Muskete mit Bajonet und Patrontasche. Die Bewaffnung der Schützen-Comvagnieen, 
der berittenen, Sappeur= und Artillerie-Abtheilungen wird besonders bestimmt. 
Es wird für die Bürgerwehren jeder Waffengattung eine gleichmäßige einfache und 
möglichst wohlfeile Bekleidung und ebenso gleiche Auszeichnungen der Offziere und Unteref- 
fiziere im Wege der Verordnung vorgeschrieben, bei deren allmähliger Einführung übrigens 
auf die dermalen bestehenden Verschiedenheiten thunliche Rücksicht zu nehmen ist. 
Jeder Bürgerwehrmann hat die Ausrüstung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Art. 34. 
Um die Bewaffnung der Wehrmannschaften möglichst zu fördern und zu erleichtern, ist 
folgendes festgesetzt. 
1) In minder vermöglichen Gemeinden können durch Beschluß des Gemeinderaths und 
Bürgerausschusses für die Bewaffnung der Bürgerwehr Picken oder Sensen gewählt 
werden, es muß aber in jedem Banner, bestehe es aus den Einwohnern Eines Orts 
oder sei es aus der Wehrmannschaft mehrerer Orte zusammengesetzt, mindestens der 
vierte Thbeil der Mannschaft eines Bannes, in dem Hauptorte des Oberamtsbezirks 
aber jedenfalls eine Compagnie mit Schießgewehren bewaffnet seyn. 
2)) In Bezirken, in welchen combinirte Banner bestehen, haben sich die betreffenden Ge- 
meinden über die Zahl der mit Schießgewehren zu bewaffnenden Mannschaft und 
die Bezahlung der Kosten zu verständigen. 
3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Schießgewehre und Ausrüstung 
für die gesammte ortsangehörige Mannschaft beizuschaffen. 
Einwohner, welche der Gemeinde nicht bürgerlich angehören, haben für ihre Be- 
wafsnung selbst zu sorgen. 
Wehrmänner, welche vermöglich sind, haben die Kosten der Waffen und Ausrü- 
stung sogleich beim Empfange an die Gemeindekasse zu bezahlen.
	        
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