Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 37. 
Geldbeiträge haben die Bürgerwehrmänner nicht zu leisten. 
Familien, welche weder in der Bürgerwebr, noch in dem aktiven Militär, einschließlich 
des Landjägercorps, durch ein Mitglied vertreten und nicht mittellos sind, baben an die Corps- 
kassen der Bürgerwehren einen jährlichen Beitrag bis zu zwölf Gulden zu leisten. Unter 
Familien sind Wittwer, Wittwen und unverheiratbete Personen, welche selbstständig auf eigene 
Rechnung leben, mubegriffen. Der Beitrag jeder solchen Familie wird durch den Gemeinde- 
rath nach Vermögensklassen bestimmt. 
Außerdem fließen in die Corps-Kassen die wegen Dienstvergehen erkannten Gelostrafen 
und sonstige zufällige Einnahmen. 
Den übrigen nothwendigen Aufwand haben die Gemgcindekassen zu decken. 
Art. 38. 
Zu Aufrechthaltung der Diseiplin und des Ansehens der Vorgesetzten sind die Befebls- 
baber ermächtigt, Verweise zu ertheilen, auf Geldbuße bis zu sechs Gulden und auf Arrest 
bis zu drei Tagen zu erkennen. Gegen Offiziere können die Befehlshaber keine Strafe er- 
kennen. 
Die Commandanten von Bannern haben, wenn sie auch nicht Befehlshaber der Bür- 
gerwehr sind, das Recht, zu Aufrechterhaltung der dienstlichen Ordnung, Gelostrafen bis zu 
dem Betrage von vier Gulden, Hauptleute bis zu dem Betrage von zwei Guloen zu erkennen. 
Auch dürfen diese Offiziere Verweise ertheilen. 
Die von den Banner= und Compag danten erkannten Gelostrasen sind dem 
Befehlshaber zu melden, welcher befugt ist, dieselben aus eigenem Antrieb oder auf Ansuchen 
des Gestraften aufzuheben oder herabzusetzen. 
Gegen Diseiplinar-Strafoerfügungen des Befehlshabers findet keine Berufung statt. 
Art. 39. 
Dienstvergeben der Bezirks-Obersten und Befehlshaber hat das Oberkriegsgericht, in 
welchem für diese Fälle der Landes-Oberst Sitz und Stimme hat, abzuurtheilen. 
Dem Verurtheilten steht, im Falle auf Arrest, Entziehung des Grads oder Ausstoßung 
aus der Bürgerwehr erkannt worden ist, Berufung an ein Revisions-Gericht zu, welches 
aus den Mitgliedern des Ober-Kriegsgerichts und zwei bei dem Falle nicht betheiligten 
Banner-Commandanten der Bürgerwehr der Stadt Stuttgart besteht. 
 
	        
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