Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Für die Fristen und Formen des Rekurses gelten die Bestimmungen des zweiten Ab- 
schnittes des Gesetzes vom 26. Juni 1821. 
Die Reihenfolge, in welcher die dem Gerichte zugetheilten Officiere Dienst zu leisten 
haben, wird durch den Landes-Obersten bestimmt. 
Art. 40. » 
Bei Dienstvergehen der genannten Ober-Offiziere hat das Ober-Kriegsgericht auf er- 
haltene Anzeige nach den bestehenden Strafprozeß-Vorschriften zu verfahren, die Untersu- 
chung durch das betreffende Bezirksgericht einzuleiten und das Urtheil zu fällen. 
Art. 41. 
Das Ober-Kriegsgericht mit Zuziehung des Landes-Obersten ist zugleich die Behörde, 
an welche Berufungen gegen Erkenntnisse der Verwaltungsräthe zu bringen sind. 
Eine Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn das Erkenntniß auf Geldstrafe von mehr 
Eals sechs Gulden, Arrest von mehr als drei Tagen, Entziehung des Grads oder Aussto- 
ßuung aus der Bürgerwehr lautet. 
Art. 42. 
Alle Dienstvergehen der Banner-Commandanten und der übrigen Offiziere, der Unter- 
offiziere jeden Grads, der Wehrmänner jeder Waffengattung, welche nicht von den Be- 
feblshabern, den Commandanten der Banner, Compagnieen und Abtheilungen nach Vor- 
schrift des Gesetzes bestraft werden dürfen, und welche nicht mit anderen gemeinen Verbre- 
chen zusammentreffen, oder in solche übergehen, werden von den betreffenden Verwaltungs-= 
räthen nach Vorschrift dieses Gesetzes abgerügt. 
Die Untersuchung wird von dem Vorstande des Verwaltungsraths, unter Beiziehung 
zweier Mitglieder der Bürgerwehr, geführt. 
Art. 43. 
Die Disciplinar-Gerichte (Verwaltungsräthe, Ober-Kriegsgericht, Revisions-Gericht) 
sind befugt, auf folgende Strafen zu erkennen: 
1) einfachen Verweis, 
2) geschärften Verweis vor der Compagnie oder dem Bataillon, 
3) Gelobuße bis zu fünfzehen Gulden, 
4) Gefängniß bis zu acht Tagen, 
5) Degradation eines Officiers oder Unteroffieiers, 
6) Ausstoßung aus der Bürgerwehr für eine bestimmte Zeit oder für immer.
	        
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