Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Strafe ist durch die Behörden zu erkennen, welche überhaupt zu Verhängung von Polizel= 
strafen befugt find. 
Art. 62. 
Durch dieses Gesetz ist der III. Abschnitt des Gesetzes vom 1. April 1848, betreffend 
die Volksbewaffnung, so wie die Verordnung vom 1. Juni 1848 aufgeboben. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Geschehen, Wiesbaden den 3. October 1849. 
Wilheilm. 
Der Chef des Justiz-Deparkements: 
Römer. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der Cbef des Kriegs-Departements: 
Rüpplin. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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