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5S. 13.
Zu den Nachträgen auf den Karten werden in der Regel Karten-Abdrücke vom ge-
wöhnlichen Maaßstab (der Längenfuß in 2500 Dheile eingetheilt) verwendet, die den Ge-
meinden unentgeldlich abgegeben werden.
Zu den Nachträgen in größeren Ortschaften erhalten dieselben besondere, in einem
größeren Maaßstabe angelegte Ortsplane.
Sind die veränderten Parzellen so klein, daß dieselben eine veutliche Darstellung des
neuen Bildes in den Ergänzungs-Karten nicht zulassen, so wird die Veränderung in beson-
dere Beiblätter übertragen.
Die in den Ergänzungs-Karten oder Beiblättern angezeigten Veränderungen sollen
nicht nur das neue Bild und die Cultur-Verhältnisse der betreffenden Parzellen darstellen,
sondern auch die neuen topographischen Nummern und Littern (. 9) enthalten.
Für das dabei, sowie bei den geometrischen Aufnahmen zu beobachtende Verfahren ist
unter dem 13. Januar 1841 eine besondere technische Anweisung erlassen worden.
S. 14.
Das periodische Nachtragen der Veränderungen auf den Ergänzungs-Karten hat durch
den Oberamts-Geometer in der Regel jährlich, und bei nur wenigen Besitzstands-Verände--
rungen längstens in den nächsten drei Jahren zu geschehen.
S. 15.
Das Geschäft ist an den Orten selbst und in einer gewissen Reihenfolge zu besorgen.
Die von dem Geometer vorzuschlagende Reihenfolge unterliegt der Prüfung und Ge-
nehmigung des Oberamts. (Vergl. §. 20.)
8. 16.
Die Nachträge zu den Flurkarten werden so lange in den Ergänzungs-Karten vorge-
nommen, als dieses unbeschadet der Deutlichkeit geschehen kann.
Wenn die Menge der Veränderungen die Ausfertigung einer neuen Karte nothwendig
macht, so ist von dem Oberamte Anzeige an das Steuer-Collegium zu erstatten, welches
hierauf bestimmen wird, ob die Erneuerung mittelst Uebertragung der Veränderungen auf
die lithographirten Steinplatten und Fertigung neuer Abdrücke oder durch eine ganz oder
tbeilweise neue Aufnahme der Meßtisch-Platte gescheben soll.