Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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g. 24. 
Ebenso ist von den Ortsbehörden auf die Erhaltung der Signalsteine, womit die 
trigonometrischen Anhaltspunkte der Landes-Vermessung des Endes bezeichnet wurden, um 
jedes künftige geometrische Unternehmen darauf gründen, und insbesondere die Formen-Ver- 
änderungen auf den Karten genau nachtragen zu können, ein besonderes Augenmerk zu rich- 
ten, und namentlich den Untergängern und Feldschützen dleselbe Aufmerksamkeit hiefür, wie 
auf Erhaltung der Marksteine einzuschärfen. 
Auch baben die Untergänger sämmtliche Signalsteine in die Untergangsbücher aufzu- 
nehmen und ihre Abstände von andern nahe liegenden Grenzpunkten abzumessen und in den 
Büchern vorzumerken. 
Umgefallene oder umstnkende Signalsteine sind, unter Zuziehung des mit den Karten- 
Nachträgen beauftragten Geometers, unverzüglich wieder aufrichten zu lassen. 
Beschädigungen aus Muthwillen oder Nachläßigkeit sind zu rügen; von ganz ver- 
lorenen Steinen aber, von welchen die Stelle, auf der sie standen, nicht vollkommen genau 
bekannt ist, hat der Ortsvorstand Anzeige an das Oberamt, zum Behuf der Berichterstattung 
an das Steuer-Collegium zu machen, damit, falls es nöthig ist, die Einleitung zur trigono- 
metrischen Wiederbestimmung getroffen wird. 
« §.25. 
Zu der Setzung neuer Marken müssen in der Regel Steine genommen, namentlich 
aber die Eck= oder Hauptmarken nicht mit blosen Feldsteinen, sondern mit ordentlichen, für 
den Zweck besonders zugerichteten Marksteinen bezeichnet werden. 
Da wo die Markungs= und Eigenthums-Grenzen noch mit Pflöcken bezeichnet sind, ist 
der Bedacht darauf zu nehmen, daß solche nach und nach vurch vauerhafte Steine ersetzt 
werden. Mit der Versteinung der Markungsgrenzen ist der Anfang zu machen. 
. 26. 
Die den Gemeinden ausgefolgten Primär-Cataster und die mit den topographischen 
Nummern versehenen Flurkarten, so wie die Ergänzungskarten, Güterbuchs-Protokolle und 
die dazu geörigen Handrisse und Meß-Urkunden sind in der Orts-Registratur niederzulegen, 
und so zu bewahren, daß sie gegen jede Beschädigung vollkommen gesschert sind. 
(Da das Aufrollen der Karten dem Gebrauche derselben bei den technischen Geschäften 
schadet, so ist es am zweckmäßigsten, wenn dieselben, so wie die Handrisse und Meß-Urkun-
	        
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