Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 3. 
Ad A. Alle jetzt, oder künftig im Handel vorkommenden, 
bloß zu arzneilichem und nicht zugleich zu diätetischem, technischem, 
ökonomischem oder luxuriösem Gebrauche dienenden Körper, die- 
selben mögen bestehen in Erden, Metallen, Säuren, Salzen, 
Inflammabilien, Blumen, Blättern, Früchten, Hölzern, Kräutern, 
Rinden, Samen, Stengeln, Wurzeln, Säften, natürlichen Bal- 
samen, Gummi, Harzen, Oelen, oder in fabrikmäßigen, chemi- 
schen Präparaten, dürfen von dem Arzneiwaarenhändler nur 
a) an die zur Führung einer Hausapotheke berechtigten, pro- 
movirten Aerzte, 
b) an Apotheker, andere Materialisten und Fabrikanten von 
Arzneipräparaten, 
c) an Thierärzte verkauft werden. 
Der Verkauf an inländische Landärzte, Chirurgen, Bader, 
Hebammen oder andern Personen, z. B. Wasenmeister, ist den 
Arzneiwaarenhändlern unbedingt untersagt. 
Ad B. Die in der Beilage II. aufgeführten Gifte und 
drastisch wirkenden Stoffe dürfen von den zum Arzneiwaaren- 
Verkaufe Berechtigten 
a) an Aerzte, Apotheker und Materialisten unbedingt, dann 
b) an Künstler, Gewerbsleute und Fabrikanten, 
c) an Thierärzte, 
insofern abgegeben werden, als der Abnehmer, welcher für Miß- 
brauch und vermeidbare schädliche Folgen für ihn und die Sei- 
nigen, sowie für andere, sowohl als Thieren verantwortlich bleibt, 
1) bei Ablangung der unter Beilage II. Ziffer I. genannten 
Arsenik und Merkur enthaltenen Körper sich durch einen 
für den einzelnen Fall lautenden, und 
2) bei Ablangung der unter Beilage II. Ziffer ll. aufge- 
zählten, sich strenge durch einen jährlich zu erneuernden, 
allgemeinen Ermächtigungsschein der Distrikts-Polizei= 
behörde über seine Berechtigung zur Abnahme dieser 
Waarenart ausweist. 
Der Verkauf und die Abgabe an inländische Landärzte, 
Chirurgen, Bader, Hebammen, an Wasenmeister u. s. w., sowie 
an irgend eine hier oben unter lit. a, b und c nicht aufgeführte 
Person, ist ohne alle Ausnahme verbeten. 
Med.,-Verordn. 38
	        
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