Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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zuständigen Richter (vergl. Art. 3) durch Schätzung des Werthes des oder der betreffenden 
Gebäude festzusetzen. 
Der Staatskasse ist gestattet, den Kaufpreis für die übernommenen Postgebäude und 
Postinventarstücke in zehen vom 1. Januar 1850 an mit fünf vom hundert zu verzinsenden 
Jahreszielen zu entrichten. 
Art. 5. 
Mit Ablauf des 31. December d. J. endet der Geschäfts= und Wirkungskreis der Ge- 
neraldirection der Königl. Posten in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde der Württem- 
bergischen Posten. 
Dieselbe hat sofort die auf die Wörttembergische Postverwaltung bezüglichen in ihrem 
Besitze befindlichen Akten einem Königl. Commissär zu übergeben, beziehungsweise in Ge- 
meinschaft mit demselben von ihren übrigen Akten auszuscheiden. 
Die Einsichtnahme der dem Staate verbleibenden Akten, welche die Verwaltung der 
Württembergischen Posten durch das Fürstl. Haus von Thurn und Taris betreffen, steht 
übrigens dem Fürsten oder seinen Rechtsnachfolgern jeverzeit offen, gleichwie von denjenigen 
auf die Württembergischen Posten sich beziehenden Akten, welche wegen ihres auf die übrigen 
Taxisschen Lehensposten sich erstreckenden Inhaltes dem Fürsten von Taris zu belassen sind, 
vem Württembergischen Staate das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme verbleibt. 
Art. 6. " 
Die während der Verwaltung der Königl. Posten durch den Fürsten Erbland-Postmeister 
entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten der Postanstalt werden mit den in den 
Art. 2 und 7 des gegenwärtigen Gesetzes angeführten Ausnahmen auf die Staatskasse nicht 
übernommen. 
Derselbe hat hinsichtlich solcher Ansprüche vor den inländischen Gerichten, beziehungsweise 
dem Ministerium des Innern (vergl. Art. 14 und Art. 7, Ziff. 2 der Königl. Verordnung 
vom 9. Sept. 1819) wie bisher mit der Ausnahme Recht zu geben, daß der Oberpostmeister 
in Stuttgart ihn nicht mehr zu vertreten, vielmehr an vessen Stelle der Fürst Erbland= 
Postmeister eine andere in Württemberg ansäßige Person zu seinem Vertreter aufzustellen hat. 
Art. 7. 
Der Staat tritt bei der Uebernahme der Verwaltung der Posten in die von der fürst- 
lich Taxis'schen Postverwaltung in Bezug auf den württembergischen Postdienft geschlossenen 
Pacht-, Mieth= und sonstigen Verträge bis zu deren Ablauf ein.
	        
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