Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Aus diesem Capital gebuhren ihm dre jahrige 3 u7 mit je 544 fl. 
somit zusammen . . ... 1632 fl. — 
Er erhielt 199 .... 300 fl. — 
somit zu wenig 244 fl., aus veesen hat er für zwei 
Jahre Zwischenzinse anzusprechen ...... 19fl.30kk. 
Crerhtelt1850.. . ....300fl.— 
somit zu wenig 244 fl.; aus nelchen er für ein Jahr 
Zins anzusprechen aat 9 fl. 45 kr. 
Er erhlelt 115r 300 fl. — 
  
— :. 900 fl. — 1661 fl. 15 kr. 
Im Ganzen hat er daher an Zinsen zu wenig erhalten —:. 761 fl. 15 kr. 
Seine Forderung beträgt daher —:. 14,361 fl. 15 kr. 
3) Abrechnung zwischen der Casse und dem Abfindungsberechtigten: 
Der Abfindungsberechtigte bat aus dem Ablosungelapital von 6400 fl. 
dreijährige Zinse zu fordern mit . .. 768 fl. — 
Er erhielt 181419 .... 400 si — 
somit 144 fl. zu viel, und ist aus veeser Summe für 
zwei Jahre Zins schuldig.. 11 fl. 30 kr. 
Er erhielt 189950 .. . . 400fl. — 
somit 144 fl. zu viel, und st sar ein n Jahr Zins 
schulbdig.. . .. .. .... 5 fl. 45 kr. 
Er erhielt 1981 400fl. — 
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— : 1217 fl. 15 kr. 
Es sind somit an dem Abfindungs-Capital abzuzieben 449 fl. 15 kr. 
und es beträgt das Abfindungs-Capital —:. 5950 fl. 45 kr. 
Die Kasse hat hienach an den Zehentberechtigten und an den Abfindungsberechtigten zu- 
sammen 20,312 fl. zu bezablen, somit 1560 fl mehr als ihr von den Zehentpflichtigen noch 
zu entrichten ist. Diese 1560 fl. hat ste aber bereits bezogen, indem sie dreimal 500 fl. 
mehr einnahm, als sie auf Abrechnung ausbezahlte, und aus 500 fl. einen zweijährigen Zins 
mit 40 fl., und aus andern 500 fl. einen einjährigen Zins mit 20 fl. sich aufrechnen muß.
	        
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