Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8. 2. 
Nach lagerbũchlicher Bestimmung gehören 
1) in dem Stiftszehentbezirk 
a) zum großen Zehenten: 
Waizen, Roggen, Winter= und Sommergerste, Dinkel, Einkorn, Haber; 
b) zu dem kleinen Zehenten: 
Erbsen, Linsen, Wicken, Ackerbohnen, Kraut, Rüben, Hanf, Flachs, Erdbirn, 
Hirsen, Welschkorn, Mohn, Klee; 
wogegen 
2) in dem Heiligengereuth und dem Vöbinger Zehentdistrikt Erbsen, Linsen, Wicken und 
Ackerbohnen noch zum großen, und nur die übrigen unter 1 b. genannten Sorten zum 
kleinen Zehenten gehören. 
. 3. 
Der Zehenten besteht durchaus, auch bei den Weinbergen, in dem zehenten Theil des 
Rob-Ertrags. 
–. 4. 
Der große Zehenten wurde vom Jahr 1830 bis zum Jahr 1840 jährlich verpachtet, und 
nur in (2) Jahren (1832 und 1834) ausnahmsweise von dem Berechtigten selbst in Natur auf 
dem Felve eingezogen. Seit 1840 bestund ein mehrjähriger Zehentpacht mit der Gemeinde, 
welche laut des anliegenden Pachtvertrags alljährlich zu entrichten hatte, und zwar: 
die Naturalien kosten= und abgangsfrei auf den Speicher in N. 
das Geld aber an das Rentamt in N. 
Waizen.. 220 Schfl. 4 Sri. 
Rogen 25 Schfl. — 
Gerste. 12 Schfl. 4 Sri. 
Dinkel. 410 Schfl. — 
Haber ... .100Schfc.— 
u. s. w. 
Stroh .·........ ler.55Bv. 
Briets.... . ...2Säcke. 
Geldsurrogat, laut vorliegenden besonderen Verzeichnisses 25 fl. 30 kr. 
darunter find begriffen: 
7
	        
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