Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Beilage VII. 
Auleitung 
zur Berechnung der Abfindungssumme für Bauverbindlichkeiten 
nach den Bestimmungen der Art. 32 und 33 des Zehentablösungsgesetzes. 
(Mit drei Hülfstafeln.) 
S. 1. 
(Vorbemerkung). Die Berechnung der Absindungssummen für Bauwverbindlichkeiten setzt 
mehrere, durch Schätzung ermittelte Data als bekannt voraus. Dem Rechner muß näm- 
lich angegeben seyn: 
1) wie lange das gegenwärtige Gebäude noch ausdauern werde; — dieser Zeitraum soll 
in den nachfolgenden Erläuterungen, der Kürze wegen, die Vorperiode genannt 
werden; 
2) wie groß im Durchschnitt die jährlichen Unterhaltungskosten dieses Gebäudes find; 
3) welche Summe der Neubau erfordert (von welchem angenommen wird, daß er 
sich späterhin in immer gleichen Perioden und mit immer gleichem Kostenaufwand 
wiedverhole); — diese Summe heiße das Baukapital; 
4) welche Dauer das künftige Neugebäude, seiner vorausbestimmten Anlage nach, ver- 
spricht; — dieser Zeitraum ist die orden tliche Bauperiode; 
5) wie groß im Durchschnitt die jährlichen Unterhaltungskosten dieses künftigen Neu- 
gebäudes seyn werden. 
Von diesen Angaben werden zur Berechnung der Abfindung für die Unterhaltungs- 
Verbindlichkeit (Gesetz Art. 32) die unter 1, 2 und 5 aufgeführten benützt; zur Berechnung 
der Abfindung für die Verbindlichkeit zum Neubau (Gesetz Art. 33) diejenigen unter 3, 
4 und 1. 
In den beigegebenen Tafeln (Tab. I. II. 111.) sind die Zeitabschnitte nur in Stufen 
von fünf zu fünf Jahren eingetragen, da sich annehmen läßt, es werden die Schätzungen 
der Zeiträume in der Regel in solchen Zahlen ausgesprochen werden, welche durch Fünf theil- 
bar sind. Diese Annahme liegt auch bei den nachfolgenden Beispielen zu Grunde. Wie der 
Rechner sich zu benehmen habe, wenn andere, nicht in der Tefel stehende Schätzungszahlen 
auftreten sollten, wird in den §9. 8 und 9 gezeigt werden.
	        
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