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Beilage VII.
Auleitung
zur Berechnung der Abfindungssumme für Bauverbindlichkeiten
nach den Bestimmungen der Art. 32 und 33 des Zehentablösungsgesetzes.
(Mit drei Hülfstafeln.)
S. 1.
(Vorbemerkung). Die Berechnung der Absindungssummen für Bauwverbindlichkeiten setzt
mehrere, durch Schätzung ermittelte Data als bekannt voraus. Dem Rechner muß näm-
lich angegeben seyn:
1) wie lange das gegenwärtige Gebäude noch ausdauern werde; — dieser Zeitraum soll
in den nachfolgenden Erläuterungen, der Kürze wegen, die Vorperiode genannt
werden;
2) wie groß im Durchschnitt die jährlichen Unterhaltungskosten dieses Gebäudes find;
3) welche Summe der Neubau erfordert (von welchem angenommen wird, daß er
sich späterhin in immer gleichen Perioden und mit immer gleichem Kostenaufwand
wiedverhole); — diese Summe heiße das Baukapital;
4) welche Dauer das künftige Neugebäude, seiner vorausbestimmten Anlage nach, ver-
spricht; — dieser Zeitraum ist die orden tliche Bauperiode;
5) wie groß im Durchschnitt die jährlichen Unterhaltungskosten dieses künftigen Neu-
gebäudes seyn werden.
Von diesen Angaben werden zur Berechnung der Abfindung für die Unterhaltungs-
Verbindlichkeit (Gesetz Art. 32) die unter 1, 2 und 5 aufgeführten benützt; zur Berechnung
der Abfindung für die Verbindlichkeit zum Neubau (Gesetz Art. 33) diejenigen unter 3,
4 und 1.
In den beigegebenen Tafeln (Tab. I. II. 111.) sind die Zeitabschnitte nur in Stufen
von fünf zu fünf Jahren eingetragen, da sich annehmen läßt, es werden die Schätzungen
der Zeiträume in der Regel in solchen Zahlen ausgesprochen werden, welche durch Fünf theil-
bar sind. Diese Annahme liegt auch bei den nachfolgenden Beispielen zu Grunde. Wie der
Rechner sich zu benehmen habe, wenn andere, nicht in der Tefel stehende Schätzungszahlen
auftreten sollten, wird in den §9. 8 und 9 gezeigt werden.