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Zu Art. 32.
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Wird das Gebäude, dessen jährliche Unterhaltungskosten zu vergüten sind, eben jetzt
neu errichtet, und find jene Kosten z. B. auf 50 fl. geschätzt, so beträgt die Abfindungs-
summe 16 K 50 fl. = 800 fl.
Handelt es sich um ein bereits bestehendes Gebäude, welches nach einer gewissen Reihe
von Jahren zum erstenmale umzubauen ist, und liefern die Schätzungen zu 2 und 5 C. 1)
eine und dieselbe Summe, so ist mit dem 16fachen Werthe dieser Summe die Abfindung
geleistet. Die Länge der Vorperiode ist dabei gleichgültig.
Weichen aber die beiden eben erwähnten Schätzungen von einander ab, so ist auch die
Kenntniß der Vorperiode nöthig. Das hier zu beobachtende Rechnungsverfahren wird an
folgenden Beispielen deutlich werden.
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(Art. 32, Ziff. 1). In Ziff. 1 ist der Fall vorgesehen, daß das noch stebende Ge-
bäude eine größere Solidität besitzt, als für seine Nachfolger nöthig erachtet wird, mithin
mit geringerem Aufwande im Stand erhalten werden kann, als voraussichtlich das künftige
Neugebäude.
Es seien z. B. die jährlichen Unterhaltungskosten während der Vorperiode auf 40 fl.,
während der ordentlichen Periode dagegen auf 54 fl. geschätzt, so daß der Minderbetrag in
der Vorperiode 14 fl. jährlich ausmacht. Die Vorperiode sei auf 75 Jahre angeschlagen.
Durch 16 K 40 fl. = 640 fl. wäre der Lastenberechtigte für jährlich 40 fl. auf immer
abgefunden. Um ihn aber auch für den Mebrbetrag des Unterhaltungsaufwands in der
ordentlichen Periode auf ewige Zeiten abzufinden, müßten ihm nach 75 Jahren noch
16 X 14 fl. = 224 fl. nachbezablt werden. Da jedoch diese Summe gleich jetzt ausgefolgt
wird, so ist sie auf 75 Jahre zu diecontiren. Der auf diese Zeit discontirte Werth von
1 fl. ist (nach Tabelle I.)
0,1089 fl.;
von 224 fl. also 224 K 0,1089 = 24,394 fl.
Der Abzufindende erhält demnach:
a) 16 K 40 fl. 640 fl.
b) 16 XK 14 K 0,1089 fl. = 24,3904 fl.
Zusammen —:. 664,394 fl. = 664 fl. 24kr.