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Zweites Beispiel. Zahl der Jahre: 13.
#15:. 13 = 18,6: J
1X — 16,12
(Der streng richtige Werth wäre 15,62.)
K. 9.
(Verhalten in solchen Fällen, wo die geschätzten Zeiträume die Gren-
zen der Tafeln überschreiten.) — Bei größern masstven Gebäuden (z B. Kirchen)
kann es vorkommen, daß eine 500jährige, ja 600jährige Neubauperiode als zu kurz er-
scheint. Eine ungefähre Vorausbestimmung der ordentlichen Periode dürfte bier sehr schwierig
seyn.
Die nachstehenden Notizen aber werden zeigen, daß in solchen Fällen ein Mißgriff in
der Schätzung der ordentlichen Periode von keinem erheblichen Einfluß auf das Rechnungs-
Resultat ist, wenn nur die Vorperiode (velche jedenfalls leichter beurtheilt werden kann,
als jene) mit möglichster Sorgfalt geschätzt wurde; und daß man mit den Tafeln, obwohl
sie bei 500 (beziehungsweise 600) Jahren abbrechen, auch für die genannten Fälle ausreicht.
Für große Neubauperioden wird (selbst bei sehr beträchtlichem Baukapital) die Neu-
baurente so klein, daß ihr 16facher Werth häufig nur in Deeimalen eines Pfennigs oder
Hellers ausgedrückt werden könnte. Die Absindungssumme besteht dann eigentlich blos noch
in der Entschädigung für die der Vergangenheit angehörigen Renten, deren Anzahl einerseits
von der ordentlichen Periode, andererseits von der Vorperiode abhängt (indem diese Anzahl
der Unterschied zwischen beiden Perioden ist.) Wurde nun die ordentliche Periode sehr
lang angenommen, so fallen sehr viele Jahresrenten in die Vergangenbeit; gleichzeitig
aber wird die Jahresrente (Neubaurente) selbst um so kleiner, und gegen diese Verringerung
der Rente hebt sich die Vermehrung der (fFungirten) vergangenen Rentenbezüge ziemlich ge-
nau auf, wie folgende Beispiele darthun.
1) Das Baukapital betrage 80000 fl.; die Vorperiode 100 Jahre. Die Entschädigungs-
berechnung soll hier (zur Vergleichung) für mehrere verschiedene Annahmen über die
ordentliche Periode vorgenommen werden, welche zwischen 500 Jahren und
1000 Jahren liegen. (Der 10fache Werth der Neubaurente kommt nach keiner die-
ser Annahmen in Betracht, indem er schon bei einer 500jährigen Periode nur
0,015 fl. oder weniger als 1 kr. ausmacht.)