Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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I. Namen und Wohnort der Betheiligten. 
1) Zehentberechtigter: Freiherr N. in N., vertreten durch seinen Rentbeamten N. von N., 
laut Generalvollmacht vo 
(Ablösungs-Acten S. ) 
2)) Zehentpflichtige: 
laut Beschlusses der beiden bürgerlichen Collegien vom ... (Abl.-Akten □. ) 
hat die Gemeinde die Ablösung Namens der einzelnen Mlichtigen übernommen und 
folgende Personen zu Geschäftsführern bestellt: 
a) Jakob N. Schultheiß 
b) Michael N. Gemeinderath N. 
c) Johann N. Bauer 
3) Lastenberechtigte: 
a) die katholische Pfarrpfründe zu N., vertreten durch Pfarrer N.; 
b) die politische Gemeinde N., Namens der Schulstelle, vertreten durch den Ge- 
meindepfleger N., laut Volimacht vom ... (Akten —. ); 
I) die Kirchenpflege zu N., vertreten durch den Stiftungspfleger N., laut Vollmacht 
des Stiftungsraths vom. 
(Abl.-Acten S□. ) 
II. Bezeichnung der abgelösten Zebentrechte und ihres Umfangs. 
Die abgelösten Zehenten, deren nähere Beschreibung in der den Acten unter —. 
anliegenden besonderen Darstellung enthalten ist, sind folgende: 
1) der große Zebente auf der ganzen 1000 Morgen umfassenden Markung N. 
mit Ausnahme einiger zehentfreien Districte im Meßgehalt von 50 Morgen. Zu 
demselben gehören: Baizen, Roggen, Gerste, Dinkel, Einkorn, Haber, Welschkorn 
und Ackerbohnen; 
2) der kleine Zehente von Erbsen, Linsen, Wicken, Kraut, Rüben, Oelgewächsen 
und Futterkräutern, ebenfalls auf der ganzen Markung; 
3) der Weinzebente von allen Weinbergen auf der Markung im Flächengehalt 
von 180 Morgen.
	        
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