Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Es soll sich indessen für dieses Diensivergehen die anzudrohende Legalstrafe innerhalb 
einer Gränze von 6 Kreuzern bis zu einem Gulden höchstens bewegen, dagegen bei schnell 
sich folgender öfterer Wiederholung nach vorangegangener Warnung Gefängnißstrafe eintreten. 
Entschuldigungen wegen des Ausbleibens sind vor der betreffenden Uebung spätestens 
bis zum Verlesen dem Vorgesetzten anzuzeigen, und nachher, wenn einer früheren Anzeige 
keine unüberwindlichen Schwierigkeiten im Wege standen, nicht mehr zu berücksichtigen. 
–S. 19. 
Verwandlung der Geld= in Gefängnißstrafen. 
Wenn eine von den Officieren der Bürgerwehr, oder von den Dieciplinargerichten er- 
kannte Geldstrafe nach eingetretener Rechtskraft nicht innerhalb 8 Tagen von der Eröffnung 
des Erkenntnisses an entrichtet wird, so tritt Gefängnißstrafe an die Stelle. 
Eine Gelobuße von 24 kr. entspricht sechsstündigem, von 25 bis 48 kr. zwölfstündigem, 
von 40 kr. bis 2 fl. vierundzwanzigstündigem Arrest. Für jeden weiteren Gulden verlängert 
sich die Arreststrafe um 12 Stunden. (Ges. Art. 44.) 
Diese Verwandlung tritt von selbst ein, ohne daß ein weiteres Erkenntniß nöthig wäre. 
II. Von der Strafgewalt und dem Strafverfahren. 
8. 20. 
Von den mit Strafgewalt versehenen Personen im Allgemeinen. 
Dienftvergehen, deren Bestrafung nicht den ordentlichen Gerichten anheimfällt (§. 14), 
sind theils von den nachbenannten O ffieieren, theils von den Disciplinar-Gerichten 
zu bestrafen. 
1)) Die Strafgewalt der Öfficiere. 
8. 21. 
Aufzählung der Berechtigten. 
Die Offieiere, welchen eine Strafgewalt eingeräumt ist, sind folgende: 
1) der Landesoberst, als General-Inspector der Bürgerwehren, so wie die Bezirks- 
Obersten, gegenüber den ihrer Aufsicht untergebenen Bürgerwehren haben die 
Strafgewalt eines Befehlshabers (Ges. Art. 49 und 4); 
2) die Befehlshaber haben das Recht, Verweise, Geldbuße bis zu 6 Gulden und 
Arreststrafe bis zu 3 Tagen auszusprechen;
	        
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