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3) die Commandanten der Banner, Compagnien und Abtheilungen haben das Recht,
gegen ihre Untergebenen Verweise und Geldbußen, jene bis zu 4 fl., diese bis zu
2 fl. auszusprechen. (Gesetz Art. 38.)
Alle Genannte (Ziff. 1—3) sind jedoch nicht befugt, gegen Offziere eine Strafe zu
erkennen.
5S. 22.
Gegenseitiges Verhältniß.
Dienstvergehen, welche die Strafgewalt der Compagnie-, beziehungsweise der Banner-
Commandanten übersteigen, sind letzteren, beziehungsweise dem Befehlshaber zur Bestrafung zu
übergeben. Leichtere Dienstvergehen sind von jenen Commandanten selbst zu bestrafen. Siehe
Formular I.
g. 23.
Verfahren bei dem Strafansatz durch Offtziere.
Die Strafen werden in der Regel auf eigene Wahrnehmung des Dienstvergehens oder
auf gemachte Meldung hin ausgesprochen.
Außerdem ist der Vorgesetzte (§. 21) auch dann befugt, eine Strafe auszusprechen,
wenn er auf andere glaubwürdige Weise von der Verübung eines Dienstvergehens Kennt-
niß erhält.
Eine vorhergehende Vernehmung des Straffälligen ist nur dann erforderlich, wenn der
Vorgesetzte die Strafe nicht auf eigene Wahrnehmung des Dienstvergehens bin ausgesprochen
hat. Ist aber der Straffällige in diesem Falle vor dem Strafansatze nicht gehört worden,
so ist er auf Verlangen mit etwaigen Einwendungen nachher zu bören und je nach Umständen
der Strafansatz abzuändern. Eine Vernehmung des Straffälligen ist in jedem Falle dann
zu unterlassen, wenn derselbe hierauf verzichtet und erklärt, sich der ihm drohenden Strafe
unterwerfen zu wollen.
K. 24.
Straf-Eröffnung.
Von dem Strafansatze ist der Gestrafte entweder unmittelbar durch den erkennenden
Vorgesetzten oder sonst auf dienstlichem Wege in Kenntniß zu setzen.
g. 25.
Aufzeichnung und Meldung der Strafe.
Wenn die erkannte Strafe auf Geldbuße oder Arrest lautet, so ist dieselbe, so wie ihr
Grund, unter Benennung des erkennenden Offiziers und des Tags der Eröffnung, in das bei
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