Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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3) die Commandanten der Banner, Compagnien und Abtheilungen haben das Recht, 
gegen ihre Untergebenen Verweise und Geldbußen, jene bis zu 4 fl., diese bis zu 
2 fl. auszusprechen. (Gesetz Art. 38.) 
Alle Genannte (Ziff. 1—3) sind jedoch nicht befugt, gegen Offziere eine Strafe zu 
erkennen. 
5S. 22. 
Gegenseitiges Verhältniß. 
Dienstvergehen, welche die Strafgewalt der Compagnie-, beziehungsweise der Banner- 
Commandanten übersteigen, sind letzteren, beziehungsweise dem Befehlshaber zur Bestrafung zu 
übergeben. Leichtere Dienstvergehen sind von jenen Commandanten selbst zu bestrafen. Siehe 
Formular I. 
g. 23. 
Verfahren bei dem Strafansatz durch Offtziere. 
Die Strafen werden in der Regel auf eigene Wahrnehmung des Dienstvergehens oder 
auf gemachte Meldung hin ausgesprochen. 
Außerdem ist der Vorgesetzte (§. 21) auch dann befugt, eine Strafe auszusprechen, 
wenn er auf andere glaubwürdige Weise von der Verübung eines Dienstvergehens Kennt- 
niß erhält. 
Eine vorhergehende Vernehmung des Straffälligen ist nur dann erforderlich, wenn der 
Vorgesetzte die Strafe nicht auf eigene Wahrnehmung des Dienstvergehens bin ausgesprochen 
hat. Ist aber der Straffällige in diesem Falle vor dem Strafansatze nicht gehört worden, 
so ist er auf Verlangen mit etwaigen Einwendungen nachher zu bören und je nach Umständen 
der Strafansatz abzuändern. Eine Vernehmung des Straffälligen ist in jedem Falle dann 
zu unterlassen, wenn derselbe hierauf verzichtet und erklärt, sich der ihm drohenden Strafe 
unterwerfen zu wollen. 
K. 24. 
Straf-Eröffnung. 
Von dem Strafansatze ist der Gestrafte entweder unmittelbar durch den erkennenden 
Vorgesetzten oder sonst auf dienstlichem Wege in Kenntniß zu setzen. 
g. 25. 
Aufzeichnung und Meldung der Strafe. 
Wenn die erkannte Strafe auf Geldbuße oder Arrest lautet, so ist dieselbe, so wie ihr 
Grund, unter Benennung des erkennenden Offiziers und des Tags der Eröffnung, in das bei 
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