Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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kasse  von  Seite  der  diese  verwaltenden  Volksvertretung,  beziehungsweise  des  Ausschusses  der
Letzteren,  in  Uebereinstimmung  mit  der  Staatsregierung,  nöthigenfalls  durch  Aufnahme  von
verzinslichen  Anlehen  zu  bewirken  sei.  .

Nachdem  durch  viese  nachträgliche  Gesetzes-Bestimmungen  der  Werth  des  Papiergeldes
für  alle  Fälle  sicher  gestellt  und  der  als  Reserve  für  die  zeitweilige  Einlösung  bestimmte
Fonds  von  500,000  fl.  von  der  Staatshauptkasse  in  gemünztem  Silber  bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse
  urkundlich  hinterlegt  worden  ist;  so  wird  nunmehr  von  morgen  an
die  Ausgabe  dieser  Wertbpapiere,  in  dreierlei  auf  Zwei-,  Zehen=  und  Dreißig  Fünf
Gulden  lautenden  Abschnitten  von  der  in  unten  folgender  Beschreibung  bezeichneten  Form,
beginnen.

Um  das  Papiergelo  möglich  allgemein  im  Verkehr  zu  verbreiten,  wird  die  Staatshauptkasse
  zur  ersten  Ausgabe  die  ihr  untergeordneten  Kassen  mit  angemessenen  Summen  Papiergeldes
  verseben,  damit  sie  dasselbe  zu  ihren  Zahlungen  verwenden,  ohne  es  jevoch  jemand
aufzurringen.  Auch  die  Amtspflegen  werden  ihre  Namens  der  Staatshauptkasse  zu  machenden
  Zahlungen  sooiel  möglich  mit  Papiergeld  bewirken,  wozu  sie  den  Bedarf  entweder
  von  den  betreffenden  Cameralämtern  oder  von  der  Staatshauptkasse  beziehen  können.

Cbenso  haben  die  Staatshauptkasse,  die  Cameral=  und  die  Haupt-Zollämter  Jedermann
auf  Verlangen  Papiergeld  gegen  grobes  Silbergeld  abzugeben,  so  weit  sse  mit  Vorrath  von
ersterem  versehen  sind.

Anderer  Seits  ist  bei  allen  Zahlungen  an  Kassen  des  Staats  und  an  Steuer-Erhebekassen
  das  Papiergeld  im  vollen  Nennwerthe,  gleich  dem  im  Landesmünzfuße  geprägten  greben
  Silbergelve,  anzunehmen,  auch  haben  beiderlei  Kassen  das  Papiergeld  auf  Verlangen
in  Beträgen  nicht  unter  zwanzig  Gulden  auf  einmal,  gegen  baares  Geld  einzulösen,  so  weit
ihre  verfügbaren  Mittel  reichen.

Nur  die  Staatshauptkasse,  und  die  Hauptzollämter  in  Heilbronn  und  Ulm,  so  wie
die  Cameralämter  in  Neutlingen  und  Ellwangen  sind  zur  Einlösung  jederzeit,  übrigens
  mit  der  Maaßgabe  verbunden,  daß  die  Einwechslung,  wenn  es  bei  den  letztgenannten
vier  Kassenämtern  an  baaren  Mitteln  gebricht,  auf  so  lange  verschoben  werden  kann,  bis
solche  —  was  jedoch  unverzüglich  zu  bewirken  ist  —  von  der  Staatshauptkasse  bezogen  find.

So  wie  Verluste  bei  dem  Papiergeld  durch  Unfälle,  Diebstahl  und  dergl.  (nach  Art.  4
des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1849)  einen  Anspruch  an  den  Staat  nicht  begründen,  werden