Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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gelegte Wegstrecke, als die auf die Reise und das betreffende Geschaͤft verwendete Zeit ge- 
nau anzugeben. 
Beschlossen im K. Obertribunal. 
Stuttgart den 18. Juni 1850. Harpprecht. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfägung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Verwaltungsjahr vom 1. Juli 18 71/41. 
Zu Deckung des für das nächste Etatsjahr auf den Grund des Durchschnittes der letz- 
ten sechs Jahre ermittelten Bedarfs der allgemeinen Brandversicherungs-Kasse für Gebäude, 
so wie zu Bestreitung eines Theils des bei dieser Kasse bestehenden — durch zu nievrige 
Umlagen in den letzten Jahren entstandenen bedeutenden Abmangels haben Seine König- 
liche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 26. d. M. für das Verwaltungsjahr 
1. Juli 1837 eine Brandschadens-Umlage von Eilf Kreuzern von hundert Gulden Brand- 
versicherungs-Anschlag angeordnet, wovon die eine Hälfte auf den 15. September dieses 
Jahrs und die andere Hälfte auf den 15. Januar 1851 an die Brandversicherungs-Haupt- 
kasse einzuliefern ist. 
Die Königlichen Oberämter erhalten die Weisung, 
1) nach erfolgter Richtigstellung der Brandversicherungs-Cataster die Umlage auf den 
Stand vom 1. Juli vorzunehmen; 
2) die Umlage-Urkunden spätestens bis zum 15. September dieses Jahrs an die 
Brandversicherungs-Hauptkasse einzusenden, und 
3) für den Einzug und die Ablieferung der Beiträge rechtzeitig Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 29. Juni 1850. 
Schlaper. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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