Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Finanzetats auf 1850—51 eintretenden Veränderungen und unter der in dem Wahlgesetze 
vom 1. Juli 1849 ausgedrückten Beschränkung, daß über diesen Termin hinaus der &. 114 
der Verfassungs-Urkunde keine Anwendung finde. 
Unsei Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Juli 1850. # 
Wilhelm. 
Miller. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
II. Verfügungen der DOepartements. 
A) Des Justtz-Departements. 
1. Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Vereinfachung der Mlegschaftstabellen. 
Zum Znwecke einer einfacheren Einrichtung der notariatamtlichen Pflegschaftstabellen 
werden folgende Vorschriften hiemit ertheilt: 
1) Die Pflegschaftstabellen sind künftig nach dem angeschlossenen Formular auszufertigen. 
2) Dieselben sind fortlaufend ortweise in einzelnen Heften so zu führen, daß bei je- 
der neu eingetragenen Pflegschaft der zum Nachtrag der Ergebnisse aller folgenden 
Rechnungen erforderliche leere Raum gelassen wird. 
3) Die neu angefallenen Pflegschaften sind in den Ortsheften nach der Zeitfolge nach- 
zutragen, wogegen die beendigten Pflegschaften zu durchstreichen sind. 
4) Eine regelmäßige Vorlegung der PBflegschaftstabellen an die Pupillen-Senate der 
Gerichtshöfe findet künftig nicht mehr statt. Dagegen wird den Gerichtshöfen zur 
Pflicht gemacht, wenn aus den jährlichen Geschäftsberichten der Oberamtsgerichte 
bezüglich der Revision oder Abhör der Pflegrechnungen erhebliche Rückstände sich er- 
geben sollten, mittelst Einforderung jener Tabellen nähere Einsicht von dem Stande 
der Sache sich zu verschaffen, und je nach dem Erfunde das Geeignete vorzukehren. 
Stuttgart den 7. Juli 1850. Plessen.
	        
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