Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Betheiligten, nach dem Augenscheins-Erfund und nach den an Ort und Stelle eingezogenen 
Erkundigungen die Berichtigung oder Ergänzung zu bemerken. 
Durch eine etwa nöthig werdende Anzeige an den Ablösungs-Beamten hat fich die 
Schätzungs-Commission in ihren weiteren Arbeiten nur dann aufhalten zu lassen, wenn je 
nach der Entscheidung des vorgefundenen Anstands jede Schätzung überflüssig würde. Wenn 
dieses nicht der Fall ist, so ist die Schätzung so vorzunehmen, daß der Werth des Schätzungs- 
Objekts berechnet werden kann, welche der verschiedenen möglichen Ansichten auch für richtig 
erkannt werden mag. Sind die Schätzer darüber in Zweifel, was in solchen Fällen zu 
thun ist, so haben sie von dem Ablösungs-Beamten Instruktion einzuholen. 
S. 5. 
Untersuchung der Bestimmung der Gebäude. 
Da die Bestimmung eines Gebäudes sowohl auf die Anlage des Baues und die 
Größe des Aufwandes für einen Neubau, als auch auf den Grad der Abnützung, die jähr- 
liche Unterhaltung und die Dauer des Gebäudes von größtem Einfluß ist, so haben die 
Schätzer, so weit nicht in einzelnen Fällen die Bauverbindlichkeit auf ein Gebäude von be- 
stimmter Größe und Beschaffenheit firirt (§J. 30), oder sofern nicht die dem Zweck entspre- 
chende Beschaffenheit der bestehenden Gebäude unzweifelhasft ist, die thatsächlichen Verhältnisse, 
vurch welche neben dem allgemeinen Zweck eines Gebäudes die Beslimmung desselben für 
jeden einzelnen Fall ihre feste Umgränzung erhält, besonders genau zu erkundigen und im 
Auge zu behalten, wie z. B. die Zahl der Kirchgänger, die Art des Gottesdienstes, die 
Zahl der Schulkinder, der Umfang der Oeconomie u. dergl. 
Bei dieser Untersuchung sind stets die zur Zeit der Abschätzung bestehenden 
Verhältnisse zu Grund zu legen, und es darf auf die bloße Möglichkeit einer spätern 
Aenderung der jetzt bestehenden Verhältnisse, durch welche die Bestimmung des Gebäudes 
einen größern oder kleinern Umfang erhalten könnte, keine Räcksicht genommen werden. 
Wenn z. B. auf einem Zehenten die Verbindlichkeit haftet, die Schulhaus-Baukosten nach 
dem jeweiligen Bedürfniß einer Gemeinde zu bestreiten, so ist die bloße Möglichkeit, daß 
wegen Vermehrung der Zahl der Schulkinder das Bedürfniß eines größeren Schulgebäudes 
eintreten könnte, weder bei der Schätzung der Periode der Dauer des gegenwärtigen Ge- 
bäudes, noch bei der Schätzung der Kosten des Neubaues zu beachten. Dagegen ist eine 
künftige Vermehrung der Schulkinder dann in Anschlag zu bringen, wenn die zur Zeit der
	        
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