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W 1.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. Januar 1850.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der über die
Dienstprüfungen im Justigdepartement am 25. April 1839 ergangenen Königlichen Verordnung.
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend die Beschäftigung der den Bezirksgerichten und
Kreisgerichtshösen zu Erstehung des Dienstprobejahrs zugetheilten Referendäre.
II. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der über die Dienstprüfungen im Justizdepartement
am 25. April 1830 ergangenen Königlichen Verordnung.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zum Behuf der zweckmäßigen Ausbildung der Justiz-Referenräre zweiter Klasse und im
Zusammenhang mit einer Aenderung in Einrichtung der zweiten höheren Dienstprüfung,
wonach die Referendäre nicht mehr, wie bisber, Relationen zu Hause zu fertigen, sondern
ihre praktische Ausbildung dadurch zu bewähren haben, daß sie während des Examens selbst
Fälle aus den verschiedenen Zweigen der Rechtspflege bearbeiten und ihre Arbeiten in
mündlichem Vortrage rechtfertigen und in freier Rede näher begründen, veroronen Wir,
nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt:
8. 1.
Die Justiz-Referendäre zweiter Klasse haben in dieser Eigenschaft Behufs ihrer prak-
tischen Ausbildung während eines Jahres, und zwar in den ersten fünf Monaten bei einem
Bezirksgerichte, während der weiteren sieben Monate bei einem Kreisgerichtshof Probedienste
zu leisten.