Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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W 1. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. Januar 1850. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der über die 
Dienstprüfungen im Justigdepartement am 25. April 1839 ergangenen Königlichen Verordnung. 
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend die Beschäftigung der den Bezirksgerichten und 
Kreisgerichtshösen zu Erstehung des Dienstprobejahrs zugetheilten Referendäre. 
  
II. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der über die Dienstprüfungen im Justizdepartement 
am 25. April 1830 ergangenen Königlichen Verordnung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zum Behuf der zweckmäßigen Ausbildung der Justiz-Referenräre zweiter Klasse und im 
Zusammenhang mit einer Aenderung in Einrichtung der zweiten höheren Dienstprüfung, 
wonach die Referendäre nicht mehr, wie bisber, Relationen zu Hause zu fertigen, sondern 
ihre praktische Ausbildung dadurch zu bewähren haben, daß sie während des Examens selbst 
Fälle aus den verschiedenen Zweigen der Rechtspflege bearbeiten und ihre Arbeiten in 
mündlichem Vortrage rechtfertigen und in freier Rede näher begründen, veroronen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
8. 1. 
Die Justiz-Referendäre zweiter Klasse haben in dieser Eigenschaft Behufs ihrer prak- 
tischen Ausbildung während eines Jahres, und zwar in den ersten fünf Monaten bei einem 
Bezirksgerichte, während der weiteren sieben Monate bei einem Kreisgerichtshof Probedienste 
zu leisten.
	        
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