Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.  Eine  Gebũhr  darf  für  diese  durch  den  Erlaß
des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  nothwendig  gewordene  Ersehung  der  bisherigen  Arbeitsbücher
  durch  neue  nicht  erhoben  werden.  Es  empsiehlt  sich,  die  Arbeiter  und  Arbeitheber
  durch  wiederholte  Bekanntmachungen  unter  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen
des  §8  150  Ziffer  1  und  2  der  Gewerbe-Ordnung  hierauf  aufmerksam  zu  machen  und
dabei  gleichzeitig  auch  die  unter  III.  bezeichneten  Bestimmungen  hervorzuheben.
Sollten  die  Orts-Polizeibehörden  sich  einen  den  ersten  Anforderungen  genügenden
  Vorrath  von  Formularen  nicht  zeitig  genug  beschaffen  können,  so  sind  zunächst
diejeuigen  Arbeiter,  welche  in  eine  neue  Beschäftigung  eintreten,  und  sodann  unter  den
übrigen  diejenigen  Kinder  und  jungen  Leute,  welche  in  Fabriken  und  diesen  gleichstehenden
  Anlagen  (vergl.  unter  I.)  beschäftigt  sind,  mit  Arbeitsbüchern  zu  versehen.

B.  Lohnzahlung.
(5  115a  der  Gewerbe-Ordunng).

Die  Genehmigung  zur  Vornahme  von  Lohn=  und  Abschlags-Zahlungen  in
Gast-  und  Schankwirtschaften  oder  Verkaufsstellen  ist  von  der  unteren  Verwaltungs-Behörde
  nur  auf  Antrag  des  Gewerbtreibenden  und  nur  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses
  zu  ertheilen.  Ein  solches  ist  in  der  Regel  nur  anzunehmen  für  kleinere,
nicht  ständige  Betriebe  (Ziegeleien,  Steinbrüche  rc.)  und  Vauten,  wenn  eine  zur  Vornahme
  der  Lohnzahlungen  geeignete  Räumlichkeit  auf  der  Betriebsstätte  oder  in  deren
Nähe  nicht  vorhanden,  ihre  Beschaffung  auch  ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  und
Schwierigkeiten  nicht  zu  bewirken  ist.  Voraussetzung  der  Genehmigung  ist,  daß  Fürsorge
  getroffen  ist,  daß  die  ausgelöhnten  Arbeiter  nicht  zur  Entnahme  von  Speisen
und  Getränken  oder  Waaren  verleitet  werden.

Bei  Ertheilung  der  Erlanbniß  ist  stets  ausdrücklich  der  jederzeitige  Widerruf
vorzubehalten.  Für  größere  Bauten  und  ständige  Betriebe  ist  die  Erlaubniß  niemals
zu  ertheilen.  Abschrift  der  schriftlich  zu  ertheilenden  Erlaubniß  ist  der  höheren  Verwaltungs-Behörde
  einzureichen.

C.  Polizelliche  Verfügungen  auf  Grund  der  88  120  d4  und  147  Absatz  4.
I.

Auf  Grund  des  8  120  d  können  polizeiliche  Verfügungen  nur  für  einzelne
gewerbliche  Anlagen  erlassen  werden.  Voraussetzung  des  Erlasses  einer  solchen
Verfügung  ist,  daß  die  Maßnahme,  welche  angeordnet  werden  soll,

a)  zur  Durchführung  eines  der  in  den  85  120  a  bis  120  d  enthaltenen
Grundsätze  erforderlich  und