Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

301 
oder bei dem Zugang zu demselben den Wählern durch Aufdringen oder Entreißen von 
Stimmzetteln, durch Drohungen, Einschüchterungen oder Beschimpfungen, oder auf sonstige 
Weise beschwerlich fallen. 
Die Ortspolizei-Behörden sind verpflichtet, die Bezirks-Commissäre bei Aufrechthaltung 
der Ordnung kräftig zu unterstützen, die Zuwiderhandelnden zurückzuweisen, und bei beharr- 
lichem Ungehorsam abführen zu lassen. 
8. 11. 
Bei und nach der Stimmgebung haben die Bezirks-Commissäre mit größter Sorgfalt 
darüber zu wachen, daß keine Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahlurne gelegt wer- 
den, und daß mit den in die Wahlurne gelegten Stimmzetteln keine Veränderung vorge- 
nommen werden kann. Bei jedem einzelnen Wähler ist, bevor sein Stimmzettel in die 
Wahlurne gebracht wird, nachzusehen, ob er in die Wählerliste seiner Gemeinde aufgenom- 
men ist, und es ist zutreffenden Falls der Name sogleich in der Wählerliste anzustreichen. 
Mit dieser Bemerkung in der Wählerliste darf nicht zugewartet werden, bis die Wähler einer 
ganzen Gemeinde abgestimmt haben. 
Nach vollendeter Abstimmung sind sogleich sämmtliche in der Wahlurne befindliche 
Stimmzettel in Gegenwart der Urkundspersonen, ohne sie zu zählen oder zu öffnen, zu ver- 
packen, sorgfältig zu versiegeln und wo möglich noch an demselben Tage nebst dem Wahl- 
protokoll und den Wählerlisten an den Wahl-Commissär abzusenden. 
KG. 12. 
Mit Uebersendung der Stimmzettel haben die Bezirks-Commissäre zugleich dem Wahl- 
Commissär das von der Bezirks-Wahlcommission bezeichnete Mitglied, welches der Zusam- 
menzählung der Stimmen anzuwohnen hat (Gesetz vom 1. Juli 1840, Art. 16), anzuzeigen 
und, falls die Wahl nicht auf sie selbst gefallen ist, dieses Mitglied anzuweisen, sich an den 
Sitz des Wahl-Commissärs zu begeben. Von selbst versteht es sich, daß die an dem Sitz 
des Wahl-Commissärs befindliche Bezirks-Wahlcommission, deren beide Urkundspersonen an 
der Stimmen-Abzählung Theil zu nehmen haben (Gesetz Art. 18), nicht noch ein drittes 
Mitglied zu dieser Handlung abzuordnen hat. 
G. 13. 
Ist die Bezeichnung einer Person in den Stimmzetteln keine vollständige, es waltet 
jedoch nach der Ansicht der Wahl-Commission kein Zweifel darüber ob, wer gemeint ist, so 
ist eine solche Stimme mitzuzählen. In dem Protokoll über die Stimmen-Abzählung ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.