Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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pflicht  in  den  Gemeinden,  in  welchen  sich  der  Sitz  der  Verwaltung  (beziehungsweise
  einer  Staatsbahnverwaltungsbehörde),  eine  Station  oder  eine  für  sich  bestehende
  Betriebs=  oder  Werkstätte  oder  eine  sonstige  gewerbliche  Anlage  befindet.

Das  Einkommen  aus  dem  nicht  mit  eigenem  Betriebe  verbundenen  Besitze
von  Handels-  und  gewerblichen  Anlagen,  einschließlich  der  Bergwerke,  unterliogt
der  Besteuerung  in  denselben  Gemeinden,  in  welchen  das  Einkommen  aus  dem
Betriebe  steuerpflichtig  ist.

E.  36.  .

Gemeindesteuern  vom  Einkommen  dürfen,  unbeschadet  der  Vorschrift  im
.  23  Absatz  2  und  der  Bestimmungen  über  die  Veranlagung  von  Theileinkommen
G#.  49  bis  51),  nur  auf  Grund  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer
und  in  der  Regel  nur  in  der  Form  von  Zuschlägen  erhoben  werden.  Diese  Zuschläge
  müssen  gleichmäßig  sein.  Zuschläge  zur  Ergänzungssteuer  sind  unzulässig.

Ist  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  ganz  oder  zum  Theil  zur
Staatseinkommensteuer  nicht  veranlagt,  so  ist  der  dem  Zuschlage  zu  Grunde  zu
legende  Steuersatz,  sofern  sich  aus  den  §#.  44  bis  46  nicht  ein  Anderes  ergiebt,
nach  den  für  die  Veranlagung  der  Staatseinkommensteuer  geltenden  Vorschriften
zu  ermitteln.

Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln,  sowie  die  auf  Grund
der  §§.  57,  58  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  erfolgte  Erhöhung
  odet  Ermäßigung  der  veranlagten  Staatseinkommensteuer  zieht  die  entsprechende
  Abänderung  des  Gemeindezuschlags  nach  sich.

G.  37.

Besondere  Gemeindeeinkommensteuern  sind  nur  aus  besonderen  Gründen
gestattet  und  bedürfen  der  Genehmigung.  Die  bei  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer
  erfolgte  Feststellung  des  Einkommens  und  die  Stufen  des  Steuertarifs
  der  Staatseinkommensteuer  dürfen  nicht  abgeändert  werden.  Veränderungen
der  Sätze  des  Steuertarifs  sind  nur  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  der  Prozentsatz
  der  Besteuerung  des  Einkommens  bei  den  unteren  Stufen  nicht  höher  sein
darf,  als  bei  den  oberen  Stufen,  und  daß  das  im  Tarif  der  Staatseinkommensteuer
  enthaltene  Steigerungsverhältniß  der  Sätze  nicht  zu  Ungunsten  der  oberen
Stufen  geändert  werden  darf.

Die  Beibehaltung  bestehender  besonderer  Gemeindeeink  steuern  kann
mit  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  ausnahmsweise  und
aus  besonderen  Gründen  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  sie  den  Vorschriften
der  Bestimmungen  des  Absatzes  1  nicht  entsprechen.

Die  Vorschriften  des  §.  36  Absatz  2  und  3  finden  auf  die  besonderen

steuern  entsprechende  Anwendung.

g.  38.
Steuerpflichtige  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  900  Mark

werden,  sofern  in  den  Steuerordnungen  (6§.  23  Absatz  5,  37)  nicht  abweichende
(r.  9629.)