Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

335 
turalien, wie sie der Jahrgang gewährt, angenommen werden, und es sind dießfalls die in 
der Dienstoorschrift für die Kastenknechte enthaltenen Bestimmungen genau zu beobachten. 
8. 3. 
Von den durch die Zehentpflichtigen auf Abrechnung an der Ablösungsschulo gelieferten 
Naturalien ist nach Art. 63, Absatz 3 des Gesetzes das Getreide nach den zwischen Martini 
und Lichtmeß des betreffenden Jahrs sich ergebenden Mittelpreisen der für den betreffenden 
Ort maaßgebenden Fruchtschranne, der Werth der sonstigen Naturalien aber ist nach den 
zur Zeit der Entrichtung bestandenen örtlichen Mittelpreisen zu Geld zu rechnen und den 
Pflichtigen gut zu schreiben. 
–S. 4. 
Die erhobenen Naturalien, welche in das Eigenthum der Zehent-Ablösungs- 
kasse übergehen, sind von den finanzkammerlichen und von den für die Gefälle-Abls- 
sungskasse bezogenen Naturalien abgesondert zu halten, im Uebrigen aber auf Kosten und 
Gefahr der Zehent-Ablösungskasse ganz nach den für die Verwaltung der kameralamtlichen 
Naturalvorräthe bestehenden Grundsätzen und Vorschriften zu behandeln. 
Der Verkauf der Früchte ist von den Cameralämtern zur geeigneten Zeit vorzuneh- 
men und es sind dabei die Bestimmungen des §.7, Absatz 2, 3, 4, 5 der Instruktion vom 
1. September 1848 zu beachten. 
Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß rücksichtlich der von den Mlichtigen auf 
Abrechnung an der Ablösungsschuld gelieferten Naturalien zwischen der Gefälle= und der Ze- 
hent-Ablösungskasse der Unterschied besteht, daß bei der Gefälle-Ablösungskasse den Pflichtigen 
nach der Instruktion vom 1. September 1848 die auf Abschlag gelieferten Naturalien in dem 
daraus bei dem Verkauf durch die Cameralämter erzielten Erlös nach Abzug der Kosten 
und Abgänge berechnet werden; wogegen bei der Zehent-Ablösungskasse den Mlichtigen nicht 
die bei dem Verkauf erzielten, sondern die in §. 3 dieser Instruktion genannten Preise zu 
vergüten sind. 
Erhebung der festgestellten Ablösungsschillinge. 
g. 5. 
Nach §. 63, letzter Absatz der Haupt-Instruktion, sind die nach endgültiger Festsetzung 
des Ablösungskapitals auszufertigenden Urkunden, die sogenannten Ablösungs-Urkunden, bei 
den durch die Ablösungskasse zu vermittelnden Ablösungen auch durch die Cameralbeamten zu 
unterzeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.