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turalien, wie sie der Jahrgang gewährt, angenommen werden, und es sind dießfalls die in
der Dienstoorschrift für die Kastenknechte enthaltenen Bestimmungen genau zu beobachten.
8. 3.
Von den durch die Zehentpflichtigen auf Abrechnung an der Ablösungsschulo gelieferten
Naturalien ist nach Art. 63, Absatz 3 des Gesetzes das Getreide nach den zwischen Martini
und Lichtmeß des betreffenden Jahrs sich ergebenden Mittelpreisen der für den betreffenden
Ort maaßgebenden Fruchtschranne, der Werth der sonstigen Naturalien aber ist nach den
zur Zeit der Entrichtung bestandenen örtlichen Mittelpreisen zu Geld zu rechnen und den
Pflichtigen gut zu schreiben.
–S. 4.
Die erhobenen Naturalien, welche in das Eigenthum der Zehent-Ablösungs-
kasse übergehen, sind von den finanzkammerlichen und von den für die Gefälle-Abls-
sungskasse bezogenen Naturalien abgesondert zu halten, im Uebrigen aber auf Kosten und
Gefahr der Zehent-Ablösungskasse ganz nach den für die Verwaltung der kameralamtlichen
Naturalvorräthe bestehenden Grundsätzen und Vorschriften zu behandeln.
Der Verkauf der Früchte ist von den Cameralämtern zur geeigneten Zeit vorzuneh-
men und es sind dabei die Bestimmungen des §.7, Absatz 2, 3, 4, 5 der Instruktion vom
1. September 1848 zu beachten.
Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß rücksichtlich der von den Mlichtigen auf
Abrechnung an der Ablösungsschuld gelieferten Naturalien zwischen der Gefälle= und der Ze-
hent-Ablösungskasse der Unterschied besteht, daß bei der Gefälle-Ablösungskasse den Pflichtigen
nach der Instruktion vom 1. September 1848 die auf Abschlag gelieferten Naturalien in dem
daraus bei dem Verkauf durch die Cameralämter erzielten Erlös nach Abzug der Kosten
und Abgänge berechnet werden; wogegen bei der Zehent-Ablösungskasse den Mlichtigen nicht
die bei dem Verkauf erzielten, sondern die in §. 3 dieser Instruktion genannten Preise zu
vergüten sind.
Erhebung der festgestellten Ablösungsschillinge.
g. 5.
Nach §. 63, letzter Absatz der Haupt-Instruktion, sind die nach endgültiger Festsetzung
des Ablösungskapitals auszufertigenden Urkunden, die sogenannten Ablösungs-Urkunden, bei
den durch die Ablösungskasse zu vermittelnden Ablösungen auch durch die Cameralbeamten zu
unterzeichnen.