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Vor dieser Unterzeichnung haben dieselben die Urkunden im Allgemeinen zu prüfen,
insbesondere aber durch Vergleichung der Rechnungsbücher sich zu überzeugen, ob die in dem
neunten Abschnitte der Urkunde, der Abrechnung mit den Pflichtigen, den Zehent= und Ab-
findungs-Berechtigten über Zinse und Abschlags-Zahlungen enthaltenen Beträge mit den
Aufzeichnungen in den kameralamtlichen Büchern übereinstimmen.
Auf etwaige Anstände sind die Ablösungs-Beamten aufmerksam zu machen und ist se-
fort — bis zur Berichtigung derselben — die Unterschrift der Urkunde auszusetzen.
C. 6.
Nachdem die für die Zehenten zu entrichtenden Ablösungsschillinge und Zeitrenten end-
gültig festgestellt sind, werden dieselben auf den Grund der dießfälligen Mittheilung der
Ablösungs-Commission (§. 64 der Haupt-Instruktion) von der Commission für die Verwal-
tung der Zehent-Ablösungskasse bei dieser Kasse zur Aufnahme in ihre Rechnung und sofort
durch letztere bei den Cameralämtern zur speziellen Erhebung eingewiesen.
Ueber diese Einweisung haben die Cameralämter auf gleiche Weise, wie es für die Ein-
weisung der Gefälle-Ablösungsschuldigkeiten nach der Vorschrift der Ober-Rechnungskammer
vom 14. Mai 1849 geschieht, die Ablösungskasse zu bescheinen und die Aufnahme der zu
erhebenden Ablösungsschillinge in die kameralamtlichen Rechnungsbücher zu beurkunden.
S. 7.
Die Ablösungsschillinge, beziehungsweise Zeitrenten, welche durchaus auf den 1. Januar
verfallen (Gesetz Art. 14), haben die Cameralämter auf diesen Termin an dem in der Ab-
lösungs-Urkunde bezeichneten Orte zu erbeben, oder nach den Bestimmungen der Commission
für die Verwaltung der Ablösungskasse erheben zu lassen.
g. 8.
Die Ankündigungen von Zuzahlungen auf Ablösungsschulvigkeiten, welche jevoch nicht
weniger als 500 fl., oder als den Rest der Gesammtschuld der Zuzahlenden betragen vürfen
(Gesetz Art. 15), find bei dem Cameralamt vorzumerken, welches, wenn es verlangt wird,
die Anmeldenden hiefür zu bescheinen hat.
Erfolgen solche Zuzahlungen ohne vorherige Anmeldung, so sind sie bezüglich der Zinsen-
vergütung oder der Rentendauer und Größe so zu betrachten, als ob sie drei Monate später
erfolgt wären, und in dieser Beziehung nach der in Beilage 1 der Instruktion vom 23. Oc-
tober 1848 zu dem Gesetze vom 14. April 1848 gegebenen Anleitung zu behandeln.