Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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G. 13. 
Die Aufsicht über die Viktualien-Märkte und Zufuhren von Lebensmitteln liegt der 
städtischen Polizei ob. 
Dem Festungs-Gouvernement ist jedoch die Taxe von Brod und Fleisch wöchentlich 
mitzutheilen, und es ist ermächtigt, sich jederzeit über die Art der Festsetzung dieser Tare 
Auskunft geben zu lassen. 
Die Marketender und Viktualien-Händler, welche ausschließlich nur an die Soldaten 
verkaufen dürfen, stehen unter militärischer Aufsscht. Das Festungs-Gouvernement wird 
strenge darauf halten, daß sie nicht gegen die bestehenden Gesetze an Civilpersonen verkaufen. 
8. 14. 
In den Dienst der Zoll= und Steuer-Beamten werden sich die Truppen der Besatzung 
auf keine Weise mischen, als nur insofern ihre Unterstützung zu Erhaltung der Ordnung 
nothwendig ist. 
Diese Beamten können die Wachen zu ihrem Schutze requiriren, wenn sie angegriffen 
werden; diese Requisition kann aber nicht auf Verfolgung der Schleichhändler außer dem 
Bereiche der Wache und nicht auf Erekution gegen die Contravenienten ausgedehnt werden. 
Den Zollbeamten ist gestattet, Contravenienten auch innerhalb der Außenwerke zu ver- 
folgen, insoweit von dem Festungs-Gouvernement dießfalls keine Beschränkung nöthig gefun- 
den wird. 
8. 15. 
Das Verhältniß der Bürgerwehr zu dem Festungs-Gouvernement richtet sich in Frie- 
denszeit nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Von jedem Ausrücken der Bür- 
gerwehr oder einzelner Abtheilungen, welche mehr als eine Compagnie stark sind, ist das 
Festungs-Gouvernement zu benachrichtigen, und es ist dieses berechtigt, die Einstellung des 
Ausrückens zu verlangen, falls hiezu im Interesse der Sicherheit der Festung wichtige Be- 
weggründe vorliegen. Wenn die Dienstleistungen der Bürgerwehr zu Aufrechthaltung der 
öffentlichen Ruhe und Sicherheit in Gemeinschaft mit der Besatzung in Anspruch genommen 
werden, so steht die Bürgerwehr unter dem Befehle des Festungs-Gouverneurs. 
Sollte die Sicherheit der Festung durch das Verhalten der Bürgerwehr oder einzelner 
Theile derselben, oder durch den unter derselben herrschenden Geist gefährdet erscheinen, so 
wird das Festungs-Gouvernement in Gemäsheit der Art. 56 und 57 des Gesetzes vom 
3.Oktober 1849, betreffend die Bildung der Bürgerwehr, die Suspenston oder Auflösung
	        
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