Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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5. 1. 
Söämmtliche nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, nach 
dem Gesetze in Betreff der Aceise-Abgabe vom 18. Juli 1824, nach dem Sportelgesetze vom 
23. Juni 1828 und nach dem Gesetze vom 3. Juli 1842 in Betreff der Abgabe von Hun- 
den, beziehungsweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden späteren Abgaben- 
und Finanz-Gesetzen zu erhebenden Wirthschafts-Abgaben, Accise-Gefälle, Sporteln und 
Hunde-Auflagen find vom 1. Januar 1851 an bis zum Zeitpunkte der ständischen Verab- 
schiedung über deren ferneren Bezug, nach Anleitung der in den gedachten Gesetzen und in 
den weiter ergangenen Vollziehungs-Instructionen hiefür gegebenen Bestimmungen in dem 
durch das Finanzgesetz vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 321) für das Etatsjahr 1848—49 
verabschiedeten Betrage vollständig aufzunehmen, zu berechnen und anzusetzen. 
KS. 2. 
Wenn die Hebestelle zur Sicherstellung der dereinstigen Erhebung dieser Abgaben auf 
den Grund der einzuleitenden ständischen Verabschiedung es für nöthig erachtet, so haben 
dle muthmaßlichen (präsumtiven) Abgabepflichtigen den vollen Betrag der angesetzten und 
angefallenen Abgaben baar zu hinterlegen. 
S. 3. 
Die so hinterlegten Gelder dürfen vor erfolgter Verwilligung der betreffenden Steuern 
zu Staatszwecken nicht verwendet werden; sie find vielmehr bis zum Zeitpunkte dieser Ver- 
willigung gleich andern binterlegten Geldern zu behandeln. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. December 1850. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs: 
der Cabinets-Direktor: 
Maurcler.
	        
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