Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

26  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

eingetragenen  Verhältnissen  Wissenschaft  hat,  und  diesen
  zuwider,  wenn  auch  nach  den  im  Hyp.-Buche
befindlichen,  dem  Andern  zum  Schaden  handelt.
Gönner,  Comm.  Bd.  1  S.  281.  Wegen  Mangels
  eines  guten  Glaubens  ist  also  die  Berufung
auf  die  §.  25  u.  26  des  Hyp.-Gesetzes  eine  vergebliche.


Zu  2.  Dem  E.  steht  schützend  zur  Seite  der
Rechtssatz  „prior  tempore  potior  jure“,  in  Folge
dessen  der  früher  gestellte  Antrag  des  E.  auch  vor
jenem  des  B.  berücksichtigt  werden  und  seine  rechtliche
  Wirkung  äußern  muß.  Es  hat  auch  der  Berufungsrichter
  ausgesprochen,  es  sei  als  gewiß  festzuhalten,
  daß  der  Hyp.-Beamte,  wenn  auch  die  beiden
  hier  fraglichen  Einträge  in  einem  Akte,  nicht
in  getrennten  abgeschlossenen  Zwischenräumen  erfolgt
seien,  sich  an  das  Gesetz  gehalten,  und  den  Eintrag,
der  durch  das  früher  eingelangte  Gesuch  des  E.  veranlaßt
  worden  sei,  vor  dem  andern  gemacht  habe.

Nun  glaubt  B.  freilich,  das  bessere  Recht  des
E.  bestreiten  und  für  seinen  Antrag  gleiche  Berechtigung
  beanspruchen  zu  können,  weil  der  §.  23  Abs.  2
des  Hyp.-Ges.  bestimme,  daß  der  Vorzug  der  eingetragenen
  Forderungen  blos  nach  dem  Tage  zu  beurtheilen
  sel,  weshalb  alle  an  demselben  Tag  im
Hyp.-Buch  eingetragene  Forderungen  gleichen  Rang
genößen.  Allein  jene  Bestimmung  erstreckt  sich  nach
ihrem  klaren  Wortlaute  nur  auf  den  Eintrag  von
Forderungen,  sie  ist  demnach  eine  singuläre,  eine
Ausnahmsbestimmung,  welche  schon  deshalb  eine  ausdehnende
  Auslegung  nicht  zuläßt,  und  daher  bei  Anträgen,
  welche,  wie  hier,  verschiedenen  Rubriken  des
Hyp.-Buches  angehören,  eine  Anwendung  nicht  finden
  kann.  Es  ergibt  sich  das  auch  aus  der  EntstehungS5geschichte
  der  88.  23  u.  60  des  Hyp.-Ges.,
indem  im  Regierungsentwurfe  der  Grundsatz  aufgegestellt
  war,  daß  der  Zeitpunkt  der  Einschreibung.