26 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
eingetragenen Verhältnissen Wissenschaft hat, und diesen
zuwider, wenn auch nach den im Hyp.-Buche
befindlichen, dem Andern zum Schaden handelt.
Gönner, Comm. Bd. 1 S. 281. Wegen Mangels
eines guten Glaubens ist also die Berufung
auf die §. 25 u. 26 des Hyp.-Gesetzes eine vergebliche.
Zu 2. Dem E. steht schützend zur Seite der
Rechtssatz „prior tempore potior jure“, in Folge
dessen der früher gestellte Antrag des E. auch vor
jenem des B. berücksichtigt werden und seine rechtliche
Wirkung äußern muß. Es hat auch der Berufungsrichter
ausgesprochen, es sei als gewiß festzuhalten,
daß der Hyp.-Beamte, wenn auch die beiden
hier fraglichen Einträge in einem Akte, nicht
in getrennten abgeschlossenen Zwischenräumen erfolgt
seien, sich an das Gesetz gehalten, und den Eintrag,
der durch das früher eingelangte Gesuch des E. veranlaßt
worden sei, vor dem andern gemacht habe.
Nun glaubt B. freilich, das bessere Recht des
E. bestreiten und für seinen Antrag gleiche Berechtigung
beanspruchen zu können, weil der §. 23 Abs. 2
des Hyp.-Ges. bestimme, daß der Vorzug der eingetragenen
Forderungen blos nach dem Tage zu beurtheilen
sel, weshalb alle an demselben Tag im
Hyp.-Buch eingetragene Forderungen gleichen Rang
genößen. Allein jene Bestimmung erstreckt sich nach
ihrem klaren Wortlaute nur auf den Eintrag von
Forderungen, sie ist demnach eine singuläre, eine
Ausnahmsbestimmung, welche schon deshalb eine ausdehnende
Auslegung nicht zuläßt, und daher bei Anträgen,
welche, wie hier, verschiedenen Rubriken des
Hyp.-Buches angehören, eine Anwendung nicht finden
kann. Es ergibt sich das auch aus der EntstehungS5geschichte
der 88. 23 u. 60 des Hyp.-Ges.,
indem im Regierungsentwurfe der Grundsatz aufgegestellt
war, daß der Zeitpunkt der Einschreibung.