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erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbenann-
ten Weise (Art. 7) erhoben, und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamte
halbscheidlich getheilt.
Ein Zuschlag für das Transitiren durch das Gebiet einer dritten, dieser Uebereinkunft
beigetretenen Verwaltung findet nicht mehr statt. Sollte aber die aus einem solchen Gebiete
in ein anderes bestimmte Sendung durch ein fremdes Postgebiet transttiren, so ist die an die
fremde Postanstalt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der durch gegenwärtige
Uebereinkunft verabredeten Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen.
Art. 7.
Die Gebühr für die Spedition der Zeitungen und Journale innerhalb des Gebietes der
kontrahirenden Verwaltungen wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versen-
dung erfolgt, dahin bestimmt:
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuig-
keiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr fünfzig Prorent
von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Ver-
leger empfängt (Nettopreis); jevoch soll
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Spedi-
tionsgebühr wenigstens 2 und höchstens 6 Rchsthlr. preußisch,
b) bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenig-
stens 1 Rchsthlr. 10 Sgr. und höchstens 4 Rchsthlr. preußisch, oder den ent-
sprechenden Betrag in der Landesmünze der debitirenden Postanstalt betragen;
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr vurchweg,
und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maxrimum fünfundzwanzig Procent
des Rettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Ver-
leger bezieht.
Den Abonnenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden Speditionsgebühr an-
zusetzen.
Art. 8.
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebühren, wenn
im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheilig-
ten Postverwaltungen überlassen.
Art. 9.
Die im Art. 7 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht auch die Ab-