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lieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabe-
Postamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in kei-
nem höheren, als dem bereits bestehenden Betrage.
Art. 10.
Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder
ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens im Laufe des ersten Monats
der Abonnementsperiode, insofern demselben die Rechnung über den Kostenbetrag zu diesem
Zwecke rechtzeitig zugegangen ist, sonst aber längstens nach Ablauf von acht Tagen, vom Ein-
Hange dieser Rechnung an gerechnet, zu berichtigen.
Art. 11.
Wenn eine Zeitschrist vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen
aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung
nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr, der vorausbezahlte Preis,
so weit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzuerstatten.
Art. 12
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen anderen, als den
Ort, für welchen er die Bestellung gemacht bat, so hat diese Nachsendung (nach der Wah-
des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlagortes unter Ansatz der
für Kreuzbandsendungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfol-
gen; weßhalb vergleichen Sendungen von dem absendenden Postamte besonders als nachge-
schickte Zeitungen zu bezeichnen sind.
Art. 13.
Auf die Versendung von Zeitschriften unter Kreuzband, mit Ausnahme des im Art. 12
gedachten Falles, so wie auf den Zeitungs-Debit innerhalb eines jeden der kontrahirenden
Postgebiete, finden die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft keine Anwendung.
Art. 14.
Alle durch besondere Verträge zwischen den kontrahirenden Tbeilen festgesetzten, dem In-
halte dieses Vertrages zuwiverlaufenden Bestimmungen treten für die Zeit der Dauer des
letzteren außer Kraft.
Art. 15.
Den der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nicht beigetretenen deutschen Postverwaltun-
gen bleibt der Beitritt dazu jederzeit freigestellt.
Das gegenwärtige Uebereinkommen, welches mit dem 1. Januar 1850 in Kraft tritt,
kann von jedem der kontrahirenden Theile den übrigen Contrahenten gekündigt werden, bleibt
jedoch auch für den kündigenden Theil noch bis zum Ablauf der zwei nächsten Quartal-Abon-
nements-Termine in Gültigkeit.
So geschehen am 30. November 1849.
Die Postanstalten des Königreichs Württemberg sind nach eingeholter Genehmigung deer
Ministeriums des Innern angewiesen worden, vom 1 d. M. in Gemächeit dieser Ueberein-
kunft zu verfahren.
Frankfurt a. M. den 21. Januar 1850. Freiherr v. Dörnberg.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.