Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Hierauf beginnt ihre Einleitung in den Collegialdienst und in den letzten zwei Monaten 
baben sie sich vorzugsweise mit Referaten über Straf= und Civil-Rechtssachen zu beschäf- 
tigen. . 
Für jedes dieser Fächer ist jeder Referendär einem Collegial-Mitglied zuzutheilen, unter 
dessen Aufsicht und Weisung er nach Anleitung der Instruktion vom 27. August 1836 die 
ihm von diesem zugetheilten Arbeiten zu besorgen und im Collegium vorzutragen hat. 
Vorübergehende Bestimmung. 
Obiger Bestimmung zu Folge, wonach die Referendäre zweiter Klasse zuerst den Be- 
zirksgerichten auf fünf Monate und sodann den Kreisgerichtshöfen zugetheilt werden, werden 
sofort diejenigen Candidaten, welche im Laufe des Monats December v. J. die erste höhere 
Dienstpröfung erstanden haben, und in Folge dessen zu Justiz-Referendären zweiter Klasse 
bestellt worden sind, Bezirksgerichten, und nach Umfluß von fünf Monaten Kreisgerichtshöfen 
zugetheilt werden. 
Dagegen haben diejenigen Referendäre zweiter Klasse, welche gegenwärtig Kreisgerichts- 
böfen zugetheilt sind, bei denselben im Ganzen neun Monate zu verbleiben, so jedoch, daß 
sje bis zu ihrem Austritt je unter Zutheilung an zwei Collegial-Mitglieder (s. oben) vor- 
zugsweise mit Referaten in Straf= und Civil-Prozeßsachen zu beschäftigen sind. Für die 
drei letzten Monate des Dienstprobejahrs werden sie Bezirksgerichten zugetheilt werden. 
Die nächstfolgende zweite Dienstprüfung wird noch nach den früheren Normen, die im 
Herbst d. J. erfolgende aber nach der neuerdings erlassenen Instruktion abgehalten werden. 
Stuttgart den 3. Januar 1850. 
Hänlein. 
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Gedruck bei G. Hasselbrink.
	        
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