Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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der Bürgerwehr zu Aufrechterhaltung der Ordnung, von gröberen Excessen unter der Bür- 
gerwehr u. s f., sogleich Meldung zu machen. Bei den Inspektionen des Landes-Obersten 
sind die Bürgerwehren und ihre Befehlshaber demselben, als ihrem Vorgesetzten, militärischen 
Geborsam schuldig. . 
Ueberhaupt hat der Landes-Oberst in allen dienstlichen Beziehungen zur Bürgerwehr 
den Rang vor allen Bezirks-Obersten und Befehlshabern. 
. 18. 
Die Geschäftsformen zwischen dem Landes-Obersten und den Organen der Bürgerwehr 
sind möglichst einfach nach dem Vorbild der bei dem Militär gebräuchlichen Formen einzu- 
richten. Auch find, soweit es zur Abkürzung dient, Formularien und Schemata vorzuschrei- 
ben und zu benützen. 
* * 
* 
Nach dem Inhalte vorstehender Instruktion haben sich sowohl der Landes-Oberst der 
Bürgerwehr, als auch sämmtliche Organe der Bürgerwehr, so wie diejenigen Behörden, 
welche es angeht, zu achten. 
Stuttgart den 15. März 1850. Schlaper. 
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Gedruckt bef G. Hasselbrink.
	        
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