Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Erloͤschung desselben (Art. 157, 158), wenn fie zum Streitgegenstande wird, hat in erster 
Instanz das Ministerium des Innern, welches die Patent-Ertheilung instruirt, zu erkennen. 
Wird daher einer Klage über Eingriffe in die Patent-Berechtigung bei deren Verhandlung 
vor einer dem Ministerlum untergeordneten Behörde die Einrede der Nichtigkeit oder der 
eingetretenen Erlöschung des Patents entgegengestellt, so ist diese Einrede an das Ministerium 
des Innern zu verweisen, inmittelst aber, wenn Einreden anderer Art nicht im Wege stehen, 
zum Schutze des Berechtigten von der angegangenen Behörde die angemessene Verfügung 
zu treffen. 
3. Einsicht der Beschreibung des Patent-Gegegenstandes. 
(Gesetz Art. 147.) 
. 125. 
Gesuche um Einssichtnahme der binterlegten Beschreibung eines patentifirten Gegenstan- 
des (Gesetz Art. 147, Ziff. 2) sind dem Ministerium des Innern zum Erkenntnisse erster. 
Instanz vorzulegen. 
IX. Schlußbestimmung. 
Mit der Verkündigung der gegenwärtigen Instruktion tritt die zur revidirten allgemei- 
nen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 ertheilte Instruktion vom 12. Oktober 1837 
(Reg. Blatt S. 485) außer Wirkung. 
Stuttgart den 20. März 1851. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl, 
der Chef des Departements des Innern: 
Linden. 
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Gedruckt hei G. Hasselbrink.
	        
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