Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Zutreffen  dieser  Bedingungen  durch  ein  oberamtlich  beglaubigtes  Zeugniß  des  Gemeinderaths
ibres  inländischen  Heimathortes  sich  auszuweisen.

Bei  den  von  Zigeunern  angebrachten  Gesuchen  sind  die  in  der  Ministerial-Verfügung
vom  3.  November  1828,  Ziff.  11  und  14  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  sorgfältig
zu  wahren,  wonach  vor  Ausstellung  eines  Patents  Nachweis  zu  geben  ist,  daß  der  Zigeuner
eine  feste  Wohnung  hat,  für  geordnete  Erziehung  seiner  Kinder  Vorsehung  getroffen,  auch
für  den  festen  Aufenthalt  und  für  das  Fortkommen  der  Kinder  oder  sonstigen  Verwandten
gesorgt  ist,  deren  Ernährung  ihm  obliegt  und  die  ihn  auf  seinen  Wanderungen  nicht  begleiten
  dürfen.

Die  Oberämter  haben  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  die  Ortsobrigkeiten  die  mit
einem  herumziehenden  Gewerbe  sich  nährenden  Personen  zur  Fürforge  für  eine  zweckmäßige
Unterkunft  und  Erziehung  ihrer  Kinder  anhalten,  und  sie  baben  nach  Umständen  durch  geeignete
  Einleitungen  und  Verfügungen  selbst  darauf  hinzuwirken,  daß  diese  Kinder,  wenn  sie
das  schulpflichtige  Alter  zurückgelegt  haben,  als  Gewerbe-Lehrlinge  oder  Dienstboten  over  auf
andere  Weise  für  einen  orventlichen  Beruf  gebilvet  werden;  daneben  ist  mit  möglichster
Strenge  die  Vorschrift  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  von  den  Kindern  einer  mit  einem
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sich  nährenden  Person  höchstens  Einem  Sohne,  und  zwar
in  der  Regel  erst  nach  Erlangung  des  oben  vorgeschriebenen  Alters  von  30  Jahren  die  Erlaubniß
  zu  einem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ertheilt  werden  soll.

8.  3.
Zuständigkeit  der  Polizei-Behörden.

Die  Berechtigung  zu  einem  Haustrgewerbe  kann  von  dem  Oberamte  nur  an  Angehörige
  seines  Bezirks  und  für  den  Umfang  dieses  Bezirks  verliehen  werden.  In  anderen
Fällen  steht  die  nachgesuchte  Verleihung  zum  Erkenntnisse  der  Kreisregierung,  in  veren  Kreis
der  Inländer  wohnt,  ohne  daß  jevoch  diese  in  der  Bestimmung  des  Bezirks  für  den  Gewerbebetrieb
  an  den  Umfang  ihres  Kreises  gebunden  wäre  (vergl.  übrigens  §s.  17a.  und  20).

S.  4.
Dauer  der  Berechtigung.
Die  Dauer  der  Berechtigung  soll  den  Zeitraum  eines  Jahres,  bei  Zigeunern  eines  halben
  Jabres,  nicht  überstelgen.  Uebrigens  ist  vie  ertheilte  Berechtigung  widerruflich  und