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Zutreffen dieser Bedingungen durch ein oberamtlich beglaubigtes Zeugniß des Gemeinderaths
ibres inländischen Heimathortes sich auszuweisen.
Bei den von Zigeunern angebrachten Gesuchen sind die in der Ministerial-Verfügung
vom 3. November 1828, Ziff. 11 und 14 enthaltenen besonderen Bestimmungen sorgfältig
zu wahren, wonach vor Ausstellung eines Patents Nachweis zu geben ist, daß der Zigeuner
eine feste Wohnung hat, für geordnete Erziehung seiner Kinder Vorsehung getroffen, auch
für den festen Aufenthalt und für das Fortkommen der Kinder oder sonstigen Verwandten
gesorgt ist, deren Ernährung ihm obliegt und die ihn auf seinen Wanderungen nicht begleiten
dürfen.
Die Oberämter haben sorgfältig darauf zu achten, daß die Ortsobrigkeiten die mit
einem herumziehenden Gewerbe sich nährenden Personen zur Fürforge für eine zweckmäßige
Unterkunft und Erziehung ihrer Kinder anhalten, und sie baben nach Umständen durch geeignete
Einleitungen und Verfügungen selbst darauf hinzuwirken, daß diese Kinder, wenn sie
das schulpflichtige Alter zurückgelegt haben, als Gewerbe-Lehrlinge oder Dienstboten over auf
andere Weise für einen orventlichen Beruf gebilvet werden; daneben ist mit möglichster
Strenge die Vorschrift in Anwendung zu bringen, daß von den Kindern einer mit einem
Gewerbebetrieb im Umherziehen sich nährenden Person höchstens Einem Sohne, und zwar
in der Regel erst nach Erlangung des oben vorgeschriebenen Alters von 30 Jahren die Erlaubniß
zu einem Gewerbebetrieb im Umherziehen ertheilt werden soll.
8. 3.
Zuständigkeit der Polizei-Behörden.
Die Berechtigung zu einem Haustrgewerbe kann von dem Oberamte nur an Angehörige
seines Bezirks und für den Umfang dieses Bezirks verliehen werden. In anderen
Fällen steht die nachgesuchte Verleihung zum Erkenntnisse der Kreisregierung, in veren Kreis
der Inländer wohnt, ohne daß jevoch diese in der Bestimmung des Bezirks für den Gewerbebetrieb
an den Umfang ihres Kreises gebunden wäre (vergl. übrigens §s. 17a. und 20).
S. 4.
Dauer der Berechtigung.
Die Dauer der Berechtigung soll den Zeitraum eines Jahres, bei Zigeunern eines halben
Jabres, nicht überstelgen. Uebrigens ist vie ertheilte Berechtigung widerruflich und