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8. 6.
Form der Haufir-Patente.
Die Einsetzung in die Berechtigung geschieht mittelst Einhändigung eines von dem Ober-
amte ausgefertigten Patents, welches die Form eines Wanderbuchs erhält, mit dem auf die
Enden des Einbandfadens gedruckten oberamtlichen Siegel versehen seyn muß und dem In-
haber zugleich als Reise-Urkunde dient. ·
Dasselbe hat zu enthalten:
1) den vollständigen Namen, den Wohnort, und, falls dieser von dem Heimatborte ver-
schieden sepn sollte, auch den letztern Ort, sovann das Alter und die Gestaltsbezeich-
nung des Berechtigten, so wie, wenn er schreiben kann, seine eigenhändige vollständige
Namens-Unterschrift;
2) die Waaren-Gattung, vie Zelt und den geographischen Bezirk, wofür die Berechtigung
ertheilt ist;
3) vie Anführung der Entschließung der höheren Behörde, wenn die Berechtigung auf
einer solchen beruht;
4) die besondere Erlaubniß zum Gebrauch eines Fuhrwerks oder die ausorückliche Ver-
warnung vor diesem Gebrauch unter Androhung von Strafe;
5) wenn dem Berechtigten Begleiter gestattet sind, deren Namen, Heimathort, Alter und
Gestalts-Bezeichnung.
Der Vertreter eines Dritten in der Ausübung der Berechtigung ist in dem Patent auf
die unter Ziff. 1 bemerkte Weise unter gleichzeitiger Benennung des Gewaltgebers zu
bezeichnen.
Der Uebergang der Berechtigung an die Wittwe des Inhabers wird im Patente, unter
Bezeichnung der Wittwe, auf die unter Ziff. 1 bestimmte Weise beurkundet. Zum Hausfrr-
handel mit Druckschriften wird außer dem Patente nach Vorschrift des Gesetzes vom 30. Jan.
1817, §. 25, ein von dem Oberamte geprüftes, und mit seinem Vidit und Sigel versehenes
Verzeichniß der dem Händler zugelassenen Schriften erfordert.
Bei Vistrung von Reisepässen auswärtiger Gewerbsleute, welche Waaren zum Verkauf
auf Märkten ins Land bringen, ist von dem Oberamte, welches den Reisepaß erstmals vifirt,
in denselben der Eintrag zu machen, daß die Ausübung des Hausirhandels in
Württemberg durch die Ausstellung eines besonderen Patents bedingt sei.