Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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S. 7. 
Erneuerung der Patente. 
Die Erneuerung von früher ausgestellten Patenten ist nach ihrem Ablauf denjenigen 
Inländern, welche bereits ihren Nahrungsstand auf ein Wandergewerbe gegründet haben, in 
ver Regel nicht zu verweigern; sie kann aber versagt werden, wenn, was jedesmal wohl 
erwogen werden muß, in den bei der ursprünglichen Ertheilung in Betracht gekommenen 
sachlichen oder in den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten eine Aenderung vorgegangen 
wäre, namentlich in der Nichtung, daß der Berechtigte fernerhin auf anderem Wege sein 
Fortkommen zu erlangen vermöchte, oder daß derselbe gegen das bestehende Verbot Kinder 
mit sich führt oder sonst zur Strafe oder zu einer strafrechtlichen Untersuchung, die nicht mit 
seiner vollständigen Freisprechung geendigt hat, gezogen worden wäre, oder überhaupt ein 
schlechtes Prädikat erlangt hätte. Zur Erncuerung ist, wo sie nach Vorstehendem zuläßig 
erscheint, das Oberamt ermächtigt; im gegentheiligen Fall bleibt das Erkenntniß über die 
Erneuerung der Kreisregierung vorbehalten. 
Bei älteren Patenten zum Hausirhandel mit gebrannten Wassern und andern solchen 
Waaren, zu deren hausirweisem Absatz künftig überbaupt kein neues Matent mehr ertheilt 
wird (unten §. 14), hat die Kreisregierung über die Erneuerung zu erkennen und diese 
ohne besondere Gründe nicht zuzulassen. 
Der Wittwe des Berechtigten kann das Oberamt die von dem verstorbenen Ehemann 
auf sie übergegangene, ursprünglich von der höheren Behörde herrührende Berechtigung nach 
Ablauf der Gültigkeitsdauer gleichfalls unter den so eben angeführten Bedingungen, wovon 
die der Unbescholtenheit in dlesem Fall auch das frühere Leben der betreffenden Person vor 
der ersten Verwilligung der Berechtigung begreift, erneuern. 
Die oberamtliche Erneuerung der Berechtigung kann nicht auf längere, als die ursprüng- 
lich von der böheren Behörde bestimmte Zeit geschehben. Die Erneuerung wird durch ober- 
amtlichen Eintrag in das Patent vollzogen. « 
Hinsichtlich der Erlaubniß des Gebrauchs eines Fuhrwerks oder der Mitnahme von Be- 
gleitern sind übrigens diejenigen, welche schon bisher Hausir-Patente, jedoch ohne die eben- 
bemerkte Erlaubniß, besaßen, ganz nach den in gegenwärtiger Verfügung enthaltenen Vor- 
schriften über die Ertheilung neuer Maente zum Gewerbe-Betrieb im Umberziehen zu behan- 
deln; so zwar, daß denselben, wenn für ihren Gewerbe-Betrieb ein neues Patent künftig
	        
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