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ohne ein besonderes Bedürfniß des Publikums (unten §. 16) nicht ertheilt werden könnte,
auch der Gebrauch eines Fuhrwerks oder das Mitnehmen eines Begleiters ohne die
dringendsten Gründe nicht zuzulassen ist.
6. 8.
Ersetzung eines verlorenen Matents.
Ein neues Patent, statt eines angeblich verlorenen, kann nur von dem Oberamte,
welches das frühere Patent ausgestellt, und nur in dem Fall ausgefertigt werden, wenn bei
genauer Untersuchung eine Verschuldung des Haustrers nicht erhoben wird.
Zu diesem Ende ist namentlich mit den Behörden, von welchen die angeblich verlorene
Urkunde die letzten Visfrungen erhalten hat, Rücksprache zu nehmen, auch nöthigenfalls über
den Aufenthalt und das Betragen des Hausirers seit der letzten bekannten Vifirung seines
Patents Untersuchung zu pflegen. In dem neuen Matent ist die Veranlafsung zur Ausstellung
desselben nebst dem Datum des vorhergegangenen Mtents anzugeben, auch wenn in das
letztere eine Bestrafung oder Verwarnung des Inhabers eingetragen war, das darüber Er-
bobene zu bemerken. Bis zur Ausfertigung des neuen Patents ist die Fortsetzung des Haufir-
handels nicht gestattet.
8. 9.
Gebühren für die Patent--Ausstellung.
Für die Ertheilung oder Erneuerung eines Patents zum Hausirhandel wird neben den
Auslagen für die Anschaffung des eingebundenen Formulars eine Sportel angesetzt, welche
je nach der Erträglichkeit, dem Umfange und der Dauer dieses Handels 1—15 fl. zu betra-
gen hat und wobei bis 3 fl. je um 1 fl., von da an je um 3 fl. auszusteigen ist.
Für die Ertheilung eines Patents zu einem andern berumziehenden Gewerbe beträgt vie
zu erhebende Sportel auf das Jahr 15kr., für ein Patent zum Lumpensammeln 2 fl. jahr-
lich (Gesetz vom 23. Juni 1828, Art. 5 sammt Tarif, Reg. Blatt S. 485 und 521).
Dasjenige Oberamt, welches das Patent ausstellt oder erneuert, hat die Sportel zu erheben
(vergl. auch §§#. 21 und 22).
S. 10.
Weitere allgemeine Vorschriften über die Gewerbe-Wanderung.
Der Tag, an welchem der Hausirer seine Wanderung antritt, wird von der Polizei-
Bebörde seines Wohnorts in dem Patente vorgemerkt. Eben dieses wiederholt sich, so oft