Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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er nach einem Zwischen-Aufenthalte zu Hause von Neuem auf die Wanderung ausgeht, wo- 
bei zugleich die zu Hause zugebrachte Zeit in dem Patente bemerkt wird. 
Der Polizeibehörde eines jeden Ortes, wo er auf der Gewerbe-Wanderung übernachtet, 
hat der Inhaber das Patent zum Einschreiben der Erlaubniß zum Uebernachten vorzulegen. 
Von der Strenge dieser letzteren Vorschrift kann der Berechtigte bei ganz zuverläßigem 
Prädikate durch die Kreisregierung in der Art entbunden werden, daß nur die allgemeinen 
Bestimmungen wegen der Reisenden und ihrer Beherbergung auf ihn Anwendung finden. 
Diese Vergünstigung ist von dem ausstellenden Oberamt in dem Patent, unter Anführung 
des Dispensations-Erkenntnisses, vorzumerken. 
Jedem Hauftrer liegt es, unabhängig davon, ob die Ausübung seines Gewerbes ihn 
ohnehin in einen Oberamtssitz führt, oder nicht, ob, so lange er auf ver Gewerbe-Wanderung 
ist, mindestens von vier zu vier Wochen sich von einem Oberamte zur Durchsicht seines Pa- 
tents zu stellen. « 
Diese Verpflichtung des Haufirhändlers ist unter die Anweisungen an denselben im Pa- 
tente aufzunehmen. 
Das vistrende Oberamt hat die Einhaltung der bestehenden Vorschriften von Seiten 
des Haufirhändlers genau zu prüfen und zu diesem Zweck, so weit es nöthig, auch den 
Waarenvorrath, insbesondere bei Haustrhändlern mit Bilvern, Landkarten und Druckschriften, 
letztere an der Hand des oberamtlich vidimirten Verzeichnisses zu untersuchen, sittenverderb- 
liche, abergläubische over anstößige Schriften und Bilder zur Einleitung des geeigneten Straf- 
verfahrens in Beschlag zu nehmen, auch darauf zu achten, daß die Ortsvorsteher seines 
Bezirks die Einträge in der vorgeschriebenen Form machen. 
Die geschehene Durchsicht und der Tag derselben ist im Patent zu beurkunden. 
8. 11. 
Bedingungen der Ausübung der Berechtigung in den Gemeinden. 
In jeder Gemeinde, wo der Hausirer von seiner Berechtigung Gebrauch machen will, 
hat er biezu vor allen Dingen bei dem Ortsvorsteher die ortspolizeiliche Erlaubniß nachzu- 
suchen und sich über seine Berechtigung durch Vorlegung seines Patentes (nicht zu verwech- 
seln mit einem Patent zum Marktbandel oder einem Reisepaß zu Handelsgeschäften) aus- 
zuweisen. 
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