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„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und Treue in
Uebereinstimmung mit dem evängelischen Bekenntniß zu warten und gewissenhaft
darauf zu achten, daß alles ehrlich und ordentlich zugehe in der Gemeinde zu
deren Besserung.“
6S. 14.
Beanstandungen des Wahlverfahrens oder der Befähigung eines Gewählten (§. 8)
können nur binnen einer sechstägigen Frist, von der im 8. 13 vorgesehenen Verkündigung
des Wahlergebnisses an gerechnet, bei dem Kirchenconvent, später bei dem Parrgemeinde-
rath erhoben werden, welcher in erster Instanz über dieselben entscheidet. Eine Cntscheidung
in zweiter und letzter Instanz, kommt der Oberkirchenbehörde zu.
8. 15.
Die Wahl der Aeltesten geschieht auf sechs Jahre; nach drei Jahren tritt die erstmals
durch das Loos zu bestimmende Hälfte und nach drei weiteren Jahren die andere Hälfte
aus. Die Austretenden sind wieder wählbar. Einzelne in der Zwischenzeit durch Tod oder
sonst (s. 16) abgebende Aelteste werden durch die Nächsten in der bei der Wahl gefallenen
Stimmenzahl ersetzt.
S. 16.
Außer dem freiwilligen Rücktritt erfolgt die Entlassung eines Aeltesten:
1) wegen jedes die Wählbarkeit in den Pfarrgemeinderath aufhebenden Grundes;
2) wegen erwiesener Dienstuntüchtigkeit in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen;
3) wegen beharrlicher Vernachläßigung des Berufs und sonstiger Pflichtwidrigkeit;
Ueber Entlassung eines Aeltesten in den vorerwähnten Fällen entscheidet bis auf Wei-
teres die Oberkirchenbehörde.
Von dem Geschäfte des Pfarrgemeinderaths und den Pflichten
der Kirchenältesten.
8. 17.
Den Vorfitz im Gemeinderath fuüͤhrt der Pfarrer.
s. 18.
In Verbinderungsfällen ist Stellvertreter des Vorsitzenden, wo mehrere Geistliche find,
der nächstfolgende ordentliche Geistliche, sonst derienige, welcher auch in den übrigen Amts-
verrichtungen den Pfarrer vertritt. Der Pfarrgehülfe nimmt, wo er nicht als Vertreter des
Pfarrers anwesend ist, an den Verhandlungen nur mit berathenrer Stimme Tpeil.