Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Wird dem Ortsvorsteher ein solches Hausirpatent vorgelegt, so hat er zu pruͤfen: 
a) ob dasselbe von der zuständigen Behörde ausgestellt sei? 
) ob der Inhaber des Patents in dem ihm angewiesenen Bezirke sich befinde? 
JP) ob die Gültigkeitsdauer des Patents nicht bereits abgelaufen? 
4) ob der Haustirer keine anderen Waaren bei sich hat, als diejenigen, zu deren Fübrung 
er nach dem Patente — bei Druckschriften nach dem besondern oberamtlich beglaubig- 
ten Verzeichnisse derselben — berechtigt ist? 
e) ob das Patent in den letzten vier Wochen, bei Zigeunern in den letzten vierzehen 
Tagen von einem Oberamte visirt worden ist? 
Der Ortsvorsteher hat ferner darüber zu wachen: 
f) ob der Haustrer nicht Begleiter oder ein Fuhrwerk mit sich führt, ohne über deren 
Zulassung durch einen amtlichen Eintrag in das Matent sich ausweisen zu können? 
8) ob derselbe nicht verbotenerweise Kinder bei sich führt? 
Sind die bestehenden Vorschriften in irgend einer der genannten Beziehungen nicht ein- 
gebalten, so hat der Ortsvorsteher dem Hausirer die Erlaubniß zum Hausiren im Orte zu 
berweigern, dessen Patent dem vorgesetzten Oberamt zur Einleitung des geeigneten Verfah- 
cens zu übermachen und ihn selbst sammt etwaigen Begleitern mittelst Laufpasses anzuweisen, 
bei diesem Oberamte sich zu stellen. Arzneimittel, Gifte und Geheimmittel, ferner solche 
Druckschriften und Bilver, zu deren Verkauf ein Händler nicht berechtigt ist, sind von dem 
Ortsvorsteher mit Beschlag zu belegen und dem Oberamte zu übermachen; bei anderen 
Waaren, welche ein Hausirhändler ohne Berechtigung mit sich führt, bat der Ortsvorsteher 
mittelst Verssegelung Vorkehr zu treffen, daß eine Entfernung derselben von dem übrigen 
Waarenvorrath vor dem Eintreffen des Hausirbändlers bei dem Oberamte nicht stattfinden 
kann. Liegt in den hievor unter a—-g aufgeführten Beziehungen kein Anstand vor, so kann 
die Erlaubniß vom Ortsvorsteher doch verweigert werden, wenn das Haustren den im Orte 
ansäßigen Gewerbetreibenden Nachtheil bringt oder doch den Gemeinde-Angehörigen nicht 
besonderen Vortheil gereicht. 
Sowohl die Verweigerung als die Ertheilung der Hausir-Erlaubniß ist unentgeldlich 
in dem Patente vorzumerken, letztere unter Bemerkung der Zeit, für welche die Erlaubniß 
gegeben wird. Die bloße Visirung der Hausir-Patente ist nicht genügend, vielmehr auch dann, 
wenn der Hausirer nur um Erlaubniß zum Uebernachten nachsucht, ausdrücklich im Patente 
zu bemerken, daß er nur diese Erlaubniß erhalten habe. Auch vor Ertheilung dieser Erlaub- 
zum
	        
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