Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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niß hat der Ortsvorsteher zu prüfen, ob nichts Ordnungswidriges oder Verdächtiges 
vorliegt. » 
DieörtlichcnPolizeidiene1-,sowiedieLandiägersindverpflichtet,aufdicherumziehenden 
Gewerbsleute ein genaues Augenmerk zu richten, ihnen ihre Patente abzufordern, nach den 
hievor unter a—g aufgeführten Gesichtspunkten eine Prüfung vorzunehmen, und, wenn die 
bestehenden Vorschriften nicht eingehalten sind, oder ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers 
hausirt wird, den Hausirer vor die nächste Polizeibehörde zu führen. 
Die Oberämter haben erforderlichen Falles den Ortsvorstehern über ihre Obliegenheiten 
nähere Anleitung zu geben, auch dafür zu sorgen, daß das untergcordnete Polizei= Personal 
über die Handhabung der vorstehenden Bestimmungen gehörig unterrichtet werde. 
8. 12. 
Bestrafung der Verfehlungen in Haufirsachen. 
Die Polizeistellen haben auf diejenigen Personen, welche unerlaubter Weise ein Hausir- 
gewerbe treiben, ein genaues Augenmerk zu richten. 
Herumzlebende Gewerbsleute, welche mit keinem Patente versehen sind, oder welche mit 
anderen Waaren oder in einem anderen Bezirke, als im Patente vorgeschrieben ist, oder nach 
Ablauf der Zeit des Patents auf dem Haustrhandel betreten werden, find, abgesehen von der 
bei Händlern mit Schriften und Bildern etwa konkurrirenden sonstigen Verschuldung, durch 
das Oberamt, beziehungsweise die Kreisregierung, zu einer Gelostrafe von 3 fl. bis 30 fl. 
oder zu einer Gefängnißstrafe von 2 bis 14 Tagen zu verurtheilen. 
Diese Strafe wird nach dem größeren oder geringeren Grade der Verschulduug oder 
bösen Absicht, nach dem Schaden, der nach Beschaffenbeit der Waare durch die Uebertretung 
verur sacht wird und nach der Menge der abgesetzten Waaren bemessen. 
Diejenigen, welche über dem Hausiren mit Arzneimitteln, Giften oder Geheimmitteln 
ergriffen werden, unterliegen der gleichen Strafe, soferne nicht nach den Bestimmungen der 
Art. 38, 39 und 40 des Polizeil-Strafgesetzes vom 2. Oktober 1839 eine böbere Polizei= 
strafe oder nach Mahgabe der Art. 251, 267 und 269 des Strafgesetzbuchs vom 1. März 
1839 gerichtliche Strafe begründet ist. Unabhängig von der Bestrafung ist dem Haustrer 
sein ganzer Vorrath an solchen Waaren von der Polizeibehörde wegzunehmen, und, insoferne 
deren Verwerthung nicht ohne Gefahr gestattet werden kann, zu vernichten (rev. allg. Ge- 
werbe-Ordnung Art. 138).
	        
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