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niß hat der Ortsvorsteher zu prüfen, ob nichts Ordnungswidriges oder Verdächtiges
vorliegt. »
DieörtlichcnPolizeidiene1-,sowiedieLandiägersindverpflichtet,aufdicherumziehenden
Gewerbsleute ein genaues Augenmerk zu richten, ihnen ihre Patente abzufordern, nach den
hievor unter a—g aufgeführten Gesichtspunkten eine Prüfung vorzunehmen, und, wenn die
bestehenden Vorschriften nicht eingehalten sind, oder ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers
hausirt wird, den Hausirer vor die nächste Polizeibehörde zu führen.
Die Oberämter haben erforderlichen Falles den Ortsvorstehern über ihre Obliegenheiten
nähere Anleitung zu geben, auch dafür zu sorgen, daß das untergcordnete Polizei= Personal
über die Handhabung der vorstehenden Bestimmungen gehörig unterrichtet werde.
8. 12.
Bestrafung der Verfehlungen in Haufirsachen.
Die Polizeistellen haben auf diejenigen Personen, welche unerlaubter Weise ein Hausir-
gewerbe treiben, ein genaues Augenmerk zu richten.
Herumzlebende Gewerbsleute, welche mit keinem Patente versehen sind, oder welche mit
anderen Waaren oder in einem anderen Bezirke, als im Patente vorgeschrieben ist, oder nach
Ablauf der Zeit des Patents auf dem Haustrhandel betreten werden, find, abgesehen von der
bei Händlern mit Schriften und Bildern etwa konkurrirenden sonstigen Verschuldung, durch
das Oberamt, beziehungsweise die Kreisregierung, zu einer Gelostrafe von 3 fl. bis 30 fl.
oder zu einer Gefängnißstrafe von 2 bis 14 Tagen zu verurtheilen.
Diese Strafe wird nach dem größeren oder geringeren Grade der Verschulduug oder
bösen Absicht, nach dem Schaden, der nach Beschaffenbeit der Waare durch die Uebertretung
verur sacht wird und nach der Menge der abgesetzten Waaren bemessen.
Diejenigen, welche über dem Hausiren mit Arzneimitteln, Giften oder Geheimmitteln
ergriffen werden, unterliegen der gleichen Strafe, soferne nicht nach den Bestimmungen der
Art. 38, 39 und 40 des Polizeil-Strafgesetzes vom 2. Oktober 1839 eine böbere Polizei=
strafe oder nach Mahgabe der Art. 251, 267 und 269 des Strafgesetzbuchs vom 1. März
1839 gerichtliche Strafe begründet ist. Unabhängig von der Bestrafung ist dem Haustrer
sein ganzer Vorrath an solchen Waaren von der Polizeibehörde wegzunehmen, und, insoferne
deren Verwerthung nicht ohne Gefahr gestattet werden kann, zu vernichten (rev. allg. Ge-
werbe-Ordnung Art. 138).