Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Ueberdieß  ist  aber  die  Haufir-Erlaubniß  zu  verweigern:

a)  den  ausländischen  Juden  (Juden=  Gesetz  Art.  9,  Instruktion  zu  diesem  Gesetz  §.  9
und  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Januar  1849,  Reg.  Blatt  S.  11);

b)  ausländischen  Zigeunern  (Ministerial-Verfügung  vom  3.  November  1828,  Zif.  4,
Ergänzungs-Band  zum  Reg.  Blatt  S.  210);

)  allen  denjenigen,  welchen  durch  die  bestehenden  Polizeiverordnungen  (Verordnung  vom
11.  September  1807,  5.  7,  Reg.  Blatt  S.  447,  Dienst-Instruktion  für  das  Landjägerkorps
  vom  5.  Juni  1823,  6.  7,  Reg.  Blatt  S.  435)  der  Eintritt  in  das  Königreich
  untersagt  ist,  nämlich  Hafenbindern,  Hechelspitzern,  Kesselflickern,  Korbmachern,
Sackzeichnern,  Scheerenschleifern,  Sägenfeilern,  Schnallengießern,  Riemenstechern,
Wannenmachern,  Kochlöffel=  und  Ofenrohrhändlern,  Krämern  mit  geringfügigem
Waarenvorrath;

4)  Anderen,  welche  mit  den  eben  bezeichneten  Personen  nach  der  Geringfögigkeit  des
Gewerbes  oder  der  polizeilichen  Gefährde  in  gleiche  Kategorie  fallen;

e.)  Angehörigen  derjenigen  Staaten,  in  welchen  die  Württemberger  zu  Hausir-Gewerben
nicht  zugelassen  werden.

Den  Oberämtern  steht  es  nicht  zu,  Ausländer  zum  Betrieb  eines  Wander-Gewerbes
zu  ermächtigen,  und  die  Kreisregierungen  können  eine  solche  Ermächtigung  nur  für  den
Umfang  ihres  Kreises  und  nur  auf  eine  Zeit  von  höchstens  drei  Monaten  ertheilen  (vergl.
übrigens  §.  17  a.  und  §.  20).

Zur  Erneuerung  der  Behufs  des  Absatzes  württembergischer  Gewerbe-Erzeugnisse  ausgestellten
  Patente  ist  das  Oberamt,  welches  das  betreffende  Patent  ausgestellt  hat,  ermächtigt,
soferne  nicht  rücksichtlich  des  Prädikats  des  Inhabers  und  der  Beschaffenheit  der  vorzulegenden
  Urkunden  ein  Anstand  sich  ergeben  sollte,  in  welchem  Fall  die  Entschließung  der  Kreisregierung
  einzuholen  ist.

Wenn  ein  Ausländer  die  Erlaubniß  zum  Betrieb  seiner  Geschäfte  in  Württemberg
erlangt  hat,  so  ist  er,  falls  er  nicht  nach  den  bestehenden  Handelsverträgen  von  der  Arciseentrichtung
  befreit  ist,  wie  z.  B.  die  Angehörigen  der  Zolloereinsstaaten  (zu  vergleichen
Bekanntmachung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  8.  December  1835,  Reg.  Blatt  S.  460)
von  dem  das  Patent  ausstellenden  Oberamt  an  die  Cntrichtung  der  vorschriftsmäßigen  Abgaben
  zu  erinnern.