Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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zu  Ort  umherziehend,  in  einzelnen  vorausbestimmten  Ortschaften,  wo  sich  kein
zünftiger  Meister  ihres  Gewerbes  findet  oder  die  im  Orte  befindlichen  Meister  das
Gewerbe  nicht  auf  eine  dem  Ortsbedarf  genügende  Weise  betreiben,  ihre  Waaren
feilbieten  oder  zur  Verfertigung  derselben  eingerichtete  Werkstätten  unterhalten  wollen
(rev.  allg.  Gewerbe-Ordnung  Art.  61).

b)  Zum  Haufirhandel  innerhalb  des  Wohnorts  mit  Gegenständen,  deren  Verfertigung
  und  Verkauf  weder  durch  Zunftgesetze  beschränkt,  noch  an  eine  besondere
Bewilligung  der  Landespolizeistelle  geknüpft  und  deren  bausir  weiser  Absatz  nicht  überhaupt
  (oben  §.  14)  verboten  ist;  deßgleichen  zum  Aufsuchen  einer  den  vorbemerkten
Gewerben  angehörenden  Arbeitsbestellung  innerbalb  des  Wohnorts;  zu  den  Gegenständen,
  deren  gewerbsmäßiger  Verkauf  überhaupt  von  einer  staatspolizeilichen  Genehmigung
  abhängt,  und  daher  von  den  Ortsbehörden  nicht  einseitig  gestattet  werden
  kann,  gehören  insbesondere  Bier,  Essig,  Branntwein,  Liqueurs,  Druckschriften
u.  s.  w.

c)  Wenn  die  Anbietung  von  Waaren,  deren  Verfertigung  und  Verkauf  weder  durch
Zunftgesetze  beschränkt,  noch  an  eine  besondere  Bewilligung  der  Landespolzzeistelle
geknüpft  und  deren  hausirweiser  Absatz  nicht  überhaupt  verboten  ist  (§.  14),  oder
wenn  die  Anbietung  von  Arbeit  in  diesen  Gewerben  regelmäßig  nur  in  einem  einzelnen
  Orte  außerhalb  des  Wobhnsitzes  des  Anbietenden,  wo  die  ansäßigen  Gewerbetreibenden
  den  Ortsbedarf  nicht  genügend  befriedigen,  also  nicht  von  Ort  zu
Ort  umherziebend  geschieht.

4)  Wenn  Landleute  nehen  dem  ihr  Hauptgewerbe  bildenden  Betriebe  der  Landwirthschaft
  und  des  Gartenbaus,  Erzeugnisse  des  Bodens,  der  Viehzuchk,  der  Jagd  und
Fischerei  zu  Zeiten  in  auswärtigen  Orten  hausirweise  feilbieten.  Sollte  die  Ausdehnung
  oder  die  Entfernung  des  Bezirks,  in  dem  sie  ihren  Handel  treiben,  ihnen
die  Führung  eines  Ausweises  nöthig  machen,  so  kann  dieser  von  dem  Bezirksamte,
unter  bestimmter  Bezeichnung  des  sie  von  Hausirhändlern  im  Sinne  der  voranstebenden
  Bestimmungen  unterscheidenden  Charakters  ertheilt  werden  (vergl.  übrigens
S.  19).